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Mietrecht

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Geschäftsmietvertrag: Auswirkung von Corona-Massnahmen und Mietzinsminderung?

Datum:
24.01.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Mietrecht / Miete / Mietvertrag
Stichworte:
Mietzins, Unmöglichkeit der Nutzung der gemieteten Geschäftsräume für den vorausgesetzten Gebrauch
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

OR 259d, OR 119 und ZGB 2

Bei einem „gewöhnlichen Geschäftsraum-Mietvertrag“ ist die Chancen- / Risiken- und Funktionsteilung und deren Folgen wie folgt verteilt:

  • Betriebsrisiko

    • Das Betriebsrisiko trägt einzig die Mieterin.
  • Objektgewährleistung

    • Die Gewährleistungspflicht, dass die Mietsache in einem zum vertraglichen bzw. vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand übergeben und unterhalten wird, liegt nur bei der Vermieterin.
  • Vertragsanpassung?

  • Zusicherungs-Vorbehalt

    • Vorbehalten bleiben besondere Zusicherungen der Vermieterin, mit welchen diese sich am Betriebsrisiko der Mieterin beteiligt hat.
  • Besonders schwere Auswirkungen

    • Bei zeitlich und sachlich besonders schweren Auswirkungen von behördlichen Massnahmen kommt eine gerichtliche Vertragsanpassung in Betracht:
    • Die Voraussetzungen sind aber streng:
        • Die Anpassung setzt eine Würdigung sämtlicher Umstände bei beiden Vertragsparteien voraus.
  • Beweislast der Mieterin

    • Es ist Sache insbesondere der Mieterin darzulegen:
      • wie sich die behördlichen Massnahmen konkret auf ihren Geschäftsbetrieb ausgewirkt haben,
      • welche betrieblichen Gegenmassnahmen sie mit welchem Erfolg ergriffen hat,
      • welche staatlichen Hilfen sie in Anspruch genommen hat und
      • warum sie auf mögliche Gegenmassnahmen verzichtet hat.
    • Es geht um:
      • Schaden und
      • Schadensminderung
  • Einsicht in die Geschäftsbücher

    • Dabei ist es zwar das gute Recht der Mieterin, der Gegenpartei und dem Gericht die Einsicht in ihre Geschäftsbücher zu verweigern.
    • Die Akteneinsichtsverweigerung hat aber zur Folge, dass die Grundlagen für eine Vertragsanpassung von vornherein fehlen.

Quelle

Bezirksgericht Zürich
Mietgericht
Urteil vom 02.08.2021
(MJ210008-L)
ZMP 2021 Nr. 10

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