OR 259d, OR 119 und ZGB 2
Bei einem „gewöhnlichen Geschäftsraum-Mietvertrag“ ist die Chancen- / Risiken- und Funktionsteilung und deren Folgen wie folgt verteilt:
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Betriebsrisiko
- Das Betriebsrisiko trägt einzig die Mieterin.
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Objektgewährleistung
- Die Gewährleistungspflicht, dass die Mietsache in einem zum vertraglichen bzw. vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand übergeben und unterhalten wird, liegt nur bei der Vermieterin.
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Vertragsanpassung?
- Eine Vertragskorrektur im Falle behördlicher Schliessung von Geschäftsbetrieben kommt daher nach folgenden Regeln grundsätzlich nicht in Frage:
- Teilunmöglichkeit von Verträgen (OR 119) oder
- Mietzinsminderung (OR 259d).
- Eine Vertragskorrektur im Falle behördlicher Schliessung von Geschäftsbetrieben kommt daher nach folgenden Regeln grundsätzlich nicht in Frage:
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Zusicherungs-Vorbehalt
- Vorbehalten bleiben besondere Zusicherungen der Vermieterin, mit welchen diese sich am Betriebsrisiko der Mieterin beteiligt hat.
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Besonders schwere Auswirkungen
- Bei zeitlich und sachlich besonders schweren Auswirkungen von behördlichen Massnahmen kommt eine gerichtliche Vertragsanpassung in Betracht:
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- wegen wesentlich veränderter Umstände (clausula rebus sic stantibus).
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- Die Voraussetzungen sind aber streng:
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- Die Anpassung setzt eine Würdigung sämtlicher Umstände bei beiden Vertragsparteien voraus.
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- Bei zeitlich und sachlich besonders schweren Auswirkungen von behördlichen Massnahmen kommt eine gerichtliche Vertragsanpassung in Betracht:
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Beweislast der Mieterin
- Es ist Sache insbesondere der Mieterin darzulegen:
- wie sich die behördlichen Massnahmen konkret auf ihren Geschäftsbetrieb ausgewirkt haben,
- welche betrieblichen Gegenmassnahmen sie mit welchem Erfolg ergriffen hat,
- welche staatlichen Hilfen sie in Anspruch genommen hat und
- warum sie auf mögliche Gegenmassnahmen verzichtet hat.
- Es geht um:
- Schaden und
- Schadensminderung
- Es ist Sache insbesondere der Mieterin darzulegen:
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Einsicht in die Geschäftsbücher
- Dabei ist es zwar das gute Recht der Mieterin, der Gegenpartei und dem Gericht die Einsicht in ihre Geschäftsbücher zu verweigern.
- Die Akteneinsichtsverweigerung hat aber zur Folge, dass die Grundlagen für eine Vertragsanpassung von vornherein fehlen.
Quelle
Bezirksgericht Zürich
Mietgericht
Urteil vom 02.08.2021
(MJ210008-L)
ZMP 2021 Nr. 10