GBV 33, ZGB 732, ZGB 942
Notariate und Grundbuchämter haben ihre Kunden darauf hinzuweisen, dass die nachgefragten Dienstleistungen ggf. kostenpflichtig sind und wie hoch die Gebühren ausfallen werden.
Quelle
Kantonsgericht Schwyz
Beschluss ZK 2020 vom 13.07.2021
Entscheid-Auszug
Beschluss vom 13. Juli 2021
ZK2 2020 85
Mitwirkend | Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Bettina Krienbühl und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. |
In Sachen | Beschwerdeführer,gegenNotariat und Grundbuchamt Höfe, Postfach 474, 8832 Wollerau, |
betreffend | Gebührenrechnung |
(Beschwerde gegen die Verfügung des Notariates Höfe vom 16. November 2020, 2020/2026);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 16. November 2020 stellte das Notariat Höfe dem Beschwerdeführer mit der „2. Mahnung/Gebührenverfügung“ Fr. 355.05 in Rechnung für die Beratung beim Notar-Stellvertreter sowie beglaubigte Fotokopien von Grundbuchbelegen. Als Rechtsmittel wurde die Kostenbeschwerde innert 30 Tagen an die Rekurskammer (recte: 2. Zivilkammer) des Kantonsgerichts angegeben. Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2020 (Eingang: 22. Dezember 2020) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung dieser Verfügung, eventuell sei die Gebührenrechnung auf die tatsächlichen Kosten von elf Fotokopien bzw. aufgerundet kompromisshalber auf maximal Fr. 102.35 inkl. MWST zu reduzieren oder subeventuell nach Ermessen substantiell nach unten zu korrigieren. Das Notariat verlangte mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2021, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen (KG-act. 3). Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2021 Stellung (KG-act. 7), das Notariat seinerseits wieder am 22. Februar 2021 (KG-act. 9).
2. Die Bemessung von Gebühren für alle Amtshandlungen, die von den Notariaten und Grundbuchverwaltern sowie den freiberuflichen Urkundspersonen vorgenommen werden, fällt nicht in den Geltungsbereich der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 1 insbes. lit. b ZPO e contrario), sondern richtet sich als Teil des kantonalen öffentlichen Rechts nach kantonalen Vorschriften (vgl. auch §§ 3 Abs. 1 und 6 lit. c JG; vgl. auch Schmid, BSK, 6. A. 2019, vor Art. 942-977 ZGB N 4). Nach § 81 JG erlässt der Regierungsrat die Gebührenordnung und weitere Gebührentarife. Die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975 (GebO; SRSZ 173.111) und der Gebührentarif für Notare und Grundbuchverwalter sowie freiberufliche Urkundspersonen vom 27. Januar 1975 (GebT; SRSZ 213.512) enthalten neben den allgemeinen Bestimmungen über die Erhebung von Gebühren auch die Ansätze für die allgemeinen Verwaltungsgebühren (vgl. §§ 10 ff. GebO) sowie die konkreten Notariats- und Grundbuchgebühren (vgl. § 5 GebT).
Gemäss § 8 GebO ist eine Kostenrechnung stets entweder mit der Hauptsache oder für sich allein mittels Beschwerde nach Massgabe der Schweizerischen Prozessordnungen oder des kantonalen Verfahrensrechts anfechtbar. Altrechtlich galt sie als Kostenbeschwerde im Sinne von § 148 Abs. 1 aGO, die ein Spezialfall der allgemeinen Aufsichtsbeschwerde gemäss §§ 67-70 aGO darstellte und nunmehr in §§ 85 ff. JG geregelt ist (vgl. auch Schmid, a.a.O., Art. 956 ZGB N 6). Nach § 13 Abs. 1 JG bzw. § 86 EGzZGB übt das Kantonsgericht die Fachaufsicht über die Notare aus. Daher ist auf die Beschwerde einzutreten. Die mit dem kantonalen Prozessrecht von 10 auf 30 Tage verlängerte Frist ist in casu unter Einberechnung einer Zustellung am siebten Tag nach dem ersten Zustellungsversuch gewahrt (§ 87 Abs. 1 JG).
3. Die Darstellungen des kostenpflichtigen Sachverhaltes des Beschwerdeführers und des Notariates gehen auseinander. Unbestritten ist, dass die Gebühren nicht für einen formellen Eintragungsakt erhoben werden sollen, sondern für Beratungen des Notariates. Der Beschwerdeführer behauptet, vom Notariat nur die telefonische Auskunft angestrebt zu haben, welche Unterlagen für einen späteren Eintrag notwendig seien. Die Sekretärin habe aber auf einem Termin beim Sachbearbeiter beharrt, welchem er „gezwungenermassen“ nachkam und da er dann schon dort war, auch noch nach Einsicht in den Begründungsakt einer in seinem Miteigentum befindlichen Parzelle fragte. Dabei habe er elf Kopien gewünscht, jedoch diese nur in beglaubigter Form erhalten. Das Notariat dagegen führt aus, die Fragen nach der Ausgestaltung von Nutzungsrechten an Garagen auf der Miteigentumsliegenschaft seien komplexer Natur gewesen und hätten die Konsultation und Interpretation von Grundbuchbelegen erforderlich gemacht. Insgesamt seien dem Notar-Stellvertreter ein Aufwand von 50 Minuten bzw. Fr. 166.67 und der Sacharbeiterin von 30 Minuten bzw. Fr. 50.00 entstanden sowie Kosten für die Erstellung und den Versand von elf beglaubigten Kopien von Fr. 103.00, total Fr. 329.67, zuzüglich MWST von Fr. 355.05 angefallen. Das Notariat räumt ein, dass der Beschwerdeführer vorgängig nicht über die Kosten informiert worden sei, weil nicht absehbar gewesen sei, in welche Richtung sich diese Besprechung entwickeln würde.
4. Der GebT regelt die Gebühren für alle Amtshandlungen, die von den Notariaten und Grundbuchverwaltern sowie den freiberuflichen Urkundspersonen vorgenommen werden. Es dürfen nur die in der GebO und die in diesem Tarif vorgeschriebenen Gebühren bezogen werden (§ 1 Abs. 1 GebT). Nach § 1 Abs. 2 GebT fallen unter die gebührenpflichtigen Amtshandlungen auch Nebenleistungen wie die Beratung und die Formulierung von Verträgen, welche im Hinblick auf eine öffentliche Beurkundung im Rahmen üblicher beurkundungsrechtlicher Berufserfahrung erfolgen. Nach § 5 Nr. 13 GebT wird neben den Gebühren gemäss Nr. 1, 2 und 7-10 der Arbeitsaufwand für Geschäfte und Amtshandlungen, welcher die Dauer von zwei Stunden übersteigt, bzw. für tarifierte Geschäfte und Amtshandlungen je nach Schwierigkeit und Verantwortung berechnet und zwar pro Stunde mit Fr. 50.00 bis 200.00 (vgl. auch RK1 2004 47 vom 13. Dezember 2004 E. 5).
a) Die Parteien sind sich im Wesentlichen einig, dass die Beratungen des Beschwerdeführers betreffend des Näherbaurechts über die Anforderungen an die zeichnerische Darstellung des Grundbuchplanes im Sinne von Art. 732 Abs. 2 ZGB rund zehn Minuten dauerten. Es ist nachvollziehbar, dass dies nicht einfach telefonisch durch eine Mitarbeiterin des Sekretariats erfolgen konnte. Dagegen ist den Stellungnahmen des Notariates nicht zu entnehmen, dass weitere Beratungen im Zusammenhang für rechtliche Veränderungen an im Miteigentum stehenden Garagen im Hinblick auf eine konkret anstehende öffentliche Beurkundung erfolgten. Mithin ist für den rund zehnminütigen Aufwand des Notar-Stellvertreters im Hinblick auf die Eintragung eines Näherbaurechts die durch das Notariat selbst berechnete (KG-act. 3 S. 5) Gebühr von Fr. 33.00 angemessen. Im Übrigen vermag das Notariat nicht hinreichend klarzustellen, inwiefern der Beschwerdeführer im Zusammenhang der verlangten Einsicht in Grundbuchbelege einer anderen Liegenschaft eine Beratung hinsichtlich einer öffentlichen Beurkundung einholen wollte und kann mithin insofern für zusätzlichen, vom Beschwerdeführer bestrittenen Beratungsaufwand des Notar-Stellvertreters keine Rechnung stellen. Namentlich legt das Notariat auch nicht dar, den Beschwerdeführer darauf hingewiesen zu haben, dass es sich um kostenpflichte Dienstleistungen handeln würde.
b) Der Beschwerdeführer legt nicht dar, mit der Zustellung beglaubigter Kopien konkret nicht einverstanden gewesen zu sein. Insoweit ist auf die im Beschwerdeverfahren gerügte Praxis des Notariates Höfe nicht weiter einzugehen (dazu vgl. immerhin Art. 33 GBV). Das Notariat behauptet indes ebenfalls nicht, den Beschwerdeführer auf die im Vergleich zu Normalkopien (§ 10 Abs. 1 lit. b GebO) erheblich höheren Kosten von Fr. 10.00 je Seite beglaubigter Kopien (§ 11 Satz 3 GebO) aufmerksam gemacht zu haben. Dies hätte sich jedoch umso mehr aufgedrängt, als der Beschwerdeführer die Grundbuchbelege mit seinem Mobiltelefon unbestritten nur zu informativen Zwecken fotografieren wollte, was ihm nach der Darstellung des Notariats mit dem blossen Hinweis, dass Kopien nur in beglaubigter Form ausgestellt würden, nicht erlaubt worden sein soll. Unter diesen Umständen erweist sich die volle Anrechnung von 5 bzw. 6 kopierten Seiten der beglaubigten beiden Belege als unangemessen, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer angesichts ihm bekanntgegebener Kosten auf die Ausstellung verzichtet hätte. Der dafür in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 110.00 ist daher ermessensweise auf die Hälfte zu reduzieren (§ 9 GebO), hat doch der Beschwerdeführer zugegebenermassen höhere Kosten als bei normalen Kopien erwartet (vgl. KG-act. 1/6). Zusätzlicher Zeitaufwand kann neben den Beglaubigungsgebühren für die Sachbearbeiterin nicht angerechnet werden (§ 3 Abs. 1 GebO).
5. Zusammenfassend kann vorliegend das Notariat Fr. 33.00 für den Zeitaufwand des Notar-Stellvertreters, ermessensweise reduzierte Fr. 55.00 für die Ausstellung der beglaubigten Kopien sowie Fr. 3.00 für deren Versand, insgesamt zuzüglich MWST Fr. 98.00 erheben. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführer, dem ohnehin keine eigentliche Parteistellung zukommt (Schmid, a.a.O., Art. 956 ZGB N 6), handelte in eigener Sache und machte keine konkreten Aufwendungen geltend, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist;-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und der durch das Notariat in Rechnung gestellte Betrag auf Fr. 98.00 reduziert.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R) und das Notariat Höfe (1/R, mit den Akten).
Namens der 2. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand | 15. Juli 2021 kau |