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Grundbuchrecht

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Entscheid Grundbuchamt

Rechtsgebiet:
Grundbuchrecht
Stichworte:
Grundbuchrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Liegen alle Dokumente auf dem Tisch und sind alle Prüfungen (Kognition Grundlagen, Grundbuchanmeldung, Verfügungsrecht und Rechtsgrund) durchgeführt, kann das Grundbuchamt zum Entscheid über den Anmeldungsvollzug oder die Abweisung der Grundbuchanmeldung schreiten:

Erfüllte Eintragungsvoraussetzungen

  • Vorgehen des Grundbuchverwalters
    • Sobald als möglich stillschweigende Hauptbucheintragung (vgl. GBV 89 ff.)
    • Mit erfolgter „Buchung“ ist das Anmeldeverfahren abgeschlossen
  • Eintragungsbescheinigung
    • Die Eintragung im Grundbuch wird auf Verlangen einer beteiligten Partei entsprechend bescheinigt (vgl. GBV 93)
  • Anzeigepflichten
    • Den Grundbuchverwalter kann je nach Rechtsgeschäft verschiedene Anzeigepflichten treffen (vgl. ZGB 969 Abs. 1)
      • Nicht im Anmeldungsverfahren teilnehmender Berechtigter des Eintrags
      • Handänderungsanzeige an verschiedene Behörden im Falle einer Handänderung
      • Vorkaufsrecht > Anzeige des Grundbuchamts an den Vorkaufsberechtigten
  • Wirkungen
    • Die Wirkungen nach erfolgtem Eintragung der dinglichen Rechte ergibt sich aus ZGB 972
      • Der konstitutive Eintrag wirkt aufgrund des Publizitätsprinzips und Fiktion der Eintragskenntnis gegenüber jedermann
  • Oppositionsmöglichkeiten Dritter

Nicht erfüllte Eintragungsvoraussetzungen

  • Vorgehensmöglichkeiten (3)
    • Nichteintreten
    • Anmeldungsabweisung
    • Ergänzung der Ausweise und vorläufige Eintragung
  • Nichteintreten
    • Örtliche Unzuständigkeit (vgl. STEINAUER PAUL-HENRI, Band I, Nr. 844 f.)
  • Anmeldungsabweisung
    • Grundlage
    • Massnahme
      • Der Grundbuchverwalter erlässt eine schriftliche, begründete und eine Rechtsmittelbelehrung enthaltende (Abweisungs-)Verfügung
    • Tagebuchhinweis
      • Der Grundbuchverwalter hat im Tagebuch auf die Abweisung hinzuweisen
  • Ergänzung des Ausweises über das Verfügungsrecht und vorläufige Eintragung
    • Grundlage
    • Ziel
      • Vermeidung übertriebenen Formalismuses
    • Massnahmen / Voraussetzungen
      • Wenn der Rechtsgrund hergestellt ist und es sich nur um eine Ergänzung des Ausweises über das Verfügungsrecht geht, so kann mit Einwilligung des Eigentümers oder auf gerichtliche Verfügung eine vorläufige Eintragung stattfinden (vgl. ZGB 966 Abs. 2)
      • Kurze Fristansetzung des Grundbuchamtes zur Beibringung der fehlenden Belege
      • Wird der Mangel binnen der angesetzten Frist nicht behoben, ist die Grundbuchanmeldung abzuweisen (vgl. GBV 87 Abs. 2)
    • Vorläufige Eintragung betreffend Ergänzung des Ausweises über das Verfügungsrecht

Aussetzung des Eintragungsverfahrens

  • Gegenstand
    • Verfahrensaussetzung und Fristansetzung zur Einleitung eines Feststellungs- oder Bewilligungsverfahrens
  • Anwendungsfälle
    • Anmeldung von Stockwerkeigentum (GBV 68 Abs. 2)
      • Beibringung eines Aufteilungsplans und ggf.
      • Amtliche Bestätigung betreffend Sonderrechtsausscheidung
    • BewG-Verfahren („Lex Friedrich“) (BewG 18)
    • Verfahren nach bäuerlichem Bodenrecht (BGBB 81 Abs. 3)

Grundbuchgebühren-Zahlung

  • Vorbehältlich der bundesrechtlichen Schranken kann das Grundbuchamt die Eintragung ins Hauptbuch von der Bezahlung der Grundbuchgebühren und Auslagen sowie weiterer kantonalen Abgaben abhängig machen
  • Vgl. hiezu auch Grundbuchgebühren + andere Abgaben

Literatur

  • HÜRLIMANN-KAUP BETTINA, Die Anzeigepflicht des Grundbuchverwalters (Art. 969 ZGB und Spezialnormen), unter besonderer Berücksichtigung der Revision des Immobiliarsachenrechts von 2009, in: ZBGR 93 (2012) S. 1 ff.

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