LAWINFO

Grundbuchrecht

QR Code

Grundbuchgebühren + andere Abgaben

Rechtsgebiet:
Grundbuchrecht
Stichworte:
Grundbuchrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Hinsichtlich Grundbuchgebühren und andere Angaben im Grundbuchwesen gilt folgendes:

Begriff

  • Grundbuchgebühren   =         Entgelt für die Inanspruchnahme einer amtlichen Tätigkeit des Grundbuchamts bzw. des Grundbuchverwalters
  • Abgaben   =         Steuernahes Entgelt für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung

Grundlage

Abgrenzung zur Steuer und zur Gemengsteuer

  • Steuer   =         Steuern sind ohne Gegenleistung des Staates geschuldet
  • Gemengsteuer   =         Vermengung von Gebühr und Steuer für eine staatliche Verrichtung vermengen
  • siehe auch nachfolgend „Schranken“

Zuständigkeit

  • Kantone

Grundsätze

  • Gebührenfestsetzung
    • Anwendung des zutreffenden kantonalen Gebührentarifs mit seinen Weisungen
  • Abhängigmachung von der Gebührenzahlung
    • Kantone dürfen Grundbucheintragungen von der Grundbuchgebührenzahlung abhängig machen (vgl. BGE 106 II 86 f., Erw. 2c)
    • Alternative
      • Gesetzliches Pfandrecht zur Sicherung der Abgabenforderung anstelle der Vorauszahlung
      • Vgl. HUBER HANS, a.a.O., S. 65 ff.

Schranken

  • Vereitelungsverbot
    • Gemäss den allgemeinen Grundsätzen von ZGB 6 darf das kantonale öffentliche Abgabenrecht die Anwendung des Bundeszivilrechts nicht vereiteln oder übermässig erschweren
    • Verbot der Abhängigmachung der Grundbucheintragungen von der Bezahlung von Steuern wie Erbschafts- und Schenkungssteuer, Grundstückgewinnsteuer, Einkommens- und Vermögenssteuer etc.
  • Ausschluss der Gebührenerhebung
    • „Für Eintragungen, die mit Bodenverbesserungen oder mit Bodenaustausch zum Zwecke der Abrundung landwirtschaftlicher Betriebe zusammenhangen, dürfen keine Gebühren erhoben werden“ (vgl. ZGB 954 Abs. 2)
  • Wahrung der Abgabenrechtliche Grundsätze und Prinzipien bei der generellen Gebührenfestsetzung
    • Die Prinzipien
      • Kostendeckungsprinzip
        • Gesamtertrag darf die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs (hier: Grundbuchamt) nicht übersteigen
      • Verhältnismässigkeitsprinzip
        • Gebühr muss im konkreten Fall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der staatlichen Leistung stehen
      • Gleichbehandlungsgebot
      • Willkürverbot
      • Äquivalenzprinzip
    • Die Relativierung
      • Relativierung durch die Praxis, wonach eine kantonal vorgesehene Gemengsteuer bundesrechtlich zulässig ist und diesfalls das Kostendeckungsprinzip nicht anwendbar ist
      • Vgl. BGE vom 03.04.2000, in: ZBGR 82 (2001) 119, Erw. 2a; BGE 121 I 230 ff., LGVE 2000 I Nr. 26 ff. und LGVE 1995 I Nr. 16, S. 25 ff.

Literatur

  • Allgemein
    • HUBER HANS, Bundesrechtliche Schranken im Grundstückabgaberecht, in: ZBGR 49 (1968) 65 ff.
    • DESCHENAUX HENRI, SPR V/3, S. 148 ff.
  • Gebühren- bzw. Steuerforderungen-Sicherung mittels gesetzlicher Pfandrechte
    • ZUCKER ARMIN, Das Steuerpfandrecht in den Kantonen, Diss. Zürich 1988
    • GUSBERTI BRUNO, Das Steuerpfandrecht, Diss. Zürich 1944
    • KOLLER THOMAS, Ein gesetzliches Faustpfandrecht an der Kaufpreisforderung zur Sicherung des Grundstückgewinnsteuerbezuges?, in: ZBGR 76 (1995) S. 273 ff.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.