Hinsichtlich Grundbuchgebühren und andere Angaben im Grundbuchwesen gilt folgendes:
Begriff
- Grundbuchgebühren = Entgelt für die Inanspruchnahme einer amtlichen Tätigkeit des Grundbuchamts bzw. des Grundbuchverwalters
- Abgaben = Steuernahes Entgelt für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung
Grundlage
Abgrenzung zur Steuer und zur Gemengsteuer
- Steuer = Steuern sind ohne Gegenleistung des Staates geschuldet
- Gemengsteuer = Vermengung von Gebühr und Steuer für eine staatliche Verrichtung vermengen
- siehe auch nachfolgend „Schranken“
Zuständigkeit
- Kantone
Grundsätze
- Gebührenfestsetzung
- Anwendung des zutreffenden kantonalen Gebührentarifs mit seinen Weisungen
- Abhängigmachung von der Gebührenzahlung
- Kantone dürfen Grundbucheintragungen von der Grundbuchgebührenzahlung abhängig machen (vgl. BGE 106 II 86 f., Erw. 2c)
- Alternative
- Gesetzliches Pfandrecht zur Sicherung der Abgabenforderung anstelle der Vorauszahlung
- Vgl. HUBER HANS, a.a.O., S. 65 ff.
Schranken
- Vereitelungsverbot
- Gemäss den allgemeinen Grundsätzen von ZGB 6 darf das kantonale öffentliche Abgabenrecht die Anwendung des Bundeszivilrechts nicht vereiteln oder übermässig erschweren
- Verbot der Abhängigmachung der Grundbucheintragungen von der Bezahlung von Steuern wie Erbschafts- und Schenkungssteuer, Grundstückgewinnsteuer, Einkommens- und Vermögenssteuer etc.
- Ausschluss der Gebührenerhebung
- „Für Eintragungen, die mit Bodenverbesserungen oder mit Bodenaustausch zum Zwecke der Abrundung landwirtschaftlicher Betriebe zusammenhangen, dürfen keine Gebühren erhoben werden“ (vgl. ZGB 954 Abs. 2)
- Wahrung der Abgabenrechtliche Grundsätze und Prinzipien bei der generellen Gebührenfestsetzung
- Die Prinzipien
- Kostendeckungsprinzip
- Gesamtertrag darf die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs (hier: Grundbuchamt) nicht übersteigen
- Verhältnismässigkeitsprinzip
- Gebühr muss im konkreten Fall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der staatlichen Leistung stehen
- Gleichbehandlungsgebot
- Willkürverbot
- Äquivalenzprinzip
- Kostendeckungsprinzip
- Die Relativierung
- Relativierung durch die Praxis, wonach eine kantonal vorgesehene Gemengsteuer bundesrechtlich zulässig ist und diesfalls das Kostendeckungsprinzip nicht anwendbar ist
- Vgl. BGE vom 03.04.2000, in: ZBGR 82 (2001) 119, Erw. 2a; BGE 121 I 230 ff., LGVE 2000 I Nr. 26 ff. und LGVE 1995 I Nr. 16, S. 25 ff.
- Die Prinzipien
Literatur
- Allgemein
- HUBER HANS, Bundesrechtliche Schranken im Grundstückabgaberecht, in: ZBGR 49 (1968) 65 ff.
- DESCHENAUX HENRI, SPR V/3, S. 148 ff.
- Gebühren- bzw. Steuerforderungen-Sicherung mittels gesetzlicher Pfandrechte
- ZUCKER ARMIN, Das Steuerpfandrecht in den Kantonen, Diss. Zürich 1988
- GUSBERTI BRUNO, Das Steuerpfandrecht, Diss. Zürich 1944
- KOLLER THOMAS, Ein gesetzliches Faustpfandrecht an der Kaufpreisforderung zur Sicherung des Grundstückgewinnsteuerbezuges?, in: ZBGR 76 (1995) S. 273 ff.
Judikatur
- Vereitelungsverbot
- Verbot der Abhängigmachung der Grundbucheintragung von Steuerzahlungen
- Gemengsteuern Allgemein
- BGE 118 Ib 60 ff.
- BGE 82 I 281 ff.
- BGE 82 I 297 ff.
- LGVE 1995 I Nr. 16, S. 25 ff.
- Relativierung „Schranken“ bei kantonal angeordneter Gemengsteuer
- BGE vom 03.04.2000, in: ZBGR 82 (2001) 119, Erw. 2a
- BGE 121 I 230 ff.
- LGVE 2000 I Nr. 26 ff.
- LGVE 1995 I Nr. 16, S. 25 ff.
Weiterführende Informationen
- Notariatsgebühren
- Grundbuchgebühren
- Handänderungssteuern
- Grundstückgewinnsteuer