Art 9 ZG / Art. 24 Abs. 1 lit. a des Automobilsteuergesetzes / Art. 54 Abs. 1 lit. a MWSTG
- Strittig zwischen einer Autoimporteurin und der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) war die Bemessungsgrundlage für
- die Einfuhrsteuer (Art. 9 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) bzw. Art. 54 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) und
- die Automobilsteuer (Art. 24 Abs. 1 lit. a des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (AStG; SR 641.51)),
- wenn die Importeurin
- ein Auto zunächst im Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäss ZG 9 einführte und
- das Auto anschliessend in den zollrechtlich freien Verkehr überführte (definitive Einfuhr),
- o wobei im Moment der definitiven Einfuhr bereits ein Kaufvertrag mit einem inländischen Abnehmer vorlag.
Prozess-History
Die Vorinstanz war der Ansicht, dass für die Bemessung der Automobilsteuer gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (AStG; SR 641.51) und der Einfuhrsteuer gemäss Art. 54 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) auf den jeweiligen Kaufpreis abzustellen sei, den die Autoimporteurin mit ihrem inländischen Kunden vereinbart habe.
Die steuerpflichtige Autoimporteurin war der Meinung, dass der Kaufpreis massgebend sei, den sie ihren ausländischen Fahrzeuglieferanten entrichtet habe.
Erwägungen des Bundesgerichts
- Massgebend sind laut Bundesgericht die Verhältnisse im Zeitpunkt der Überführung der Automobile in den zollrechtlich freienVerkehr:
- Es war daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Bemessung der Automobil- und der Einfuhrsteuer auf die Preise abgestellt hat, welche die Beschwerdeführerin mit ihren Kunden vereinbart hatte.
„Weil die Beschwerdeführerin anlässlich der Überführung der Automobile in den zollrechtlich freien Verkehr jeweils fälschlicherweise den mit dem ausländischen Lieferanten statt den mit dem inländischen Kunden vereinbarten Kaufpreis deklarierte, sind die Automobil- und Einfuhrsteuerveranlagungen zu tief ausgefallen. Dadurch hat die Beschwerdeführerin die Tatbestände der Automobilsteuerhinterziehung (Art. 36 Abs. 1 AStG) und der Einfuhrsteuerhinterziehung (Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG) in objektiver Hinsicht erfüllt. Damit sind praxisgemäss die Voraussetzungen für eine Rückforderung der nicht entrichteten Abgaben gestützt auf Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) gegeben (vgl. Urteil 2C_426/2020 vom 23. Juli 2020 E. 8). Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass sie als Zollschuldnerin nach Art. 70 Abs. 2 ZG haftet. Es ist daher bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in Bezug auf die streitbetroffenen Einfuhren zur Nachleistung von Automobil- und Einfuhrsteuern verpflichtet hat.“ (Erw. 4).
Entscheid
- Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
BGer 2C_372/2021 vom 23.12.2021
Quelle
LawMedia Redaktionsteam