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Steuern Privatpersonen

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Liegenschaftenunterhalt: Anwaltskosten zur Bestandeswahrung steuerlich abzugsfähig

Datum:
14.02.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Steuern Privatpersonen
Stichworte:
Rückweisung an die Steuerbehörden
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

DBG 32 Abs. 2

Gemäss DBG 32 Abs. 2 dürfen bei Grundstücken im Privatvermögen u.a. die Unterhaltskosten abgezogen werden.

Zu den steuerlich abziehbaren Unterhalts- oder Liegenschaftenverwaltungs-Kosten können auch zählen:

  • Anwalts- und Gerichtskosten.

Erforderlich ist, dass diese Aufwendungen dienen

  • der Sicherung des Grundeigentums.

Die Steuerabzugsfähigkeit hängt nicht davon ab, ob der Steuerpflichtige vor Gericht mit allen Rechtsbegehren obsiegt.

Vorausgesetzt wurden im konkreten Fall vielmehr:

  • Legitimation

    • Die Legitimation des Steuerpflichtigen als Beschwerdeführer im baurechtlichen Beschwerdeverfahren konnte ohne weiteres bejaht werden.
  • Interesse von Wert

    • Das Interesse des Beschwerdeführers in diesem Verfahren an der Verhinderung des Umbaus stellte ein zu berücksichtigender Wert dar.
  • Keine Aussichtslosigkeit

    • Keine Aussichtslosigkeit der Bemühungen des Beschwerdeführers, die Realisation des Bauprojektes verbieten zu lassen, jedenfalls nicht von vornherein aussichtslos.
  • Glaubhaftmachung der Verhinderung einer Wertverminderung

    • Es konnte glaubhaft gemacht werden, dass das baurechtliche Verfahren angestrengt wurde, um eine Wertverminderung des Grundstücks zu verhindern.

Damit waren die im Zusammenhang mit diesem Verfahren bei den Beschwerdeführern angefallenen Anwaltskosten von CHF 8‘079 prinzipiell steuerlich abzugsfähig.

Zwar lassen sich die streitbetroffenen Gerichtskosten als Aufwendungen im Sinne von DBG 32 Abs. 2 qualifizieren. Im vorliegenden Verfahren, welches ausschliesslich die Steuerperiode 2017 betrifft, können sie aber gleichwohl nicht abzogen werden:

  • Aus dem Periodizitätsprinzip folgt, dass Einkommen und Verlust grundsätzlich in derjenigen Periode zu berücksichtigen sind, in der sie angefallen sind.

Entscheid

  • Teilweise Gutheissung / Rückweisung.
  • Gerichtskosten
  • Kosten- und Entschädigungsfolgen
  • Mitteilungen

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