OR 257a f.
Der Vermieter hat den Mieter bei Abschluss des Mietvertrages nicht darauf aufmerksam zu machen, dass die Akontozahlungen für die Nebenkosten nicht ausreichend sein werden.
Die Wohnungskosten machen bei vielen Haushalten einen hohen Anteil an den Ausgaben aus. Deshalb ist an der bisherigen Rechtsprechung von BGE 132 III 24 seitens der Lehre Kritik erwachsen.
Gleichwohl hält das Bundesgericht (BGer) an seiner in BGE 132 III 24 begründeten und mit Urteil 4A_268/2009 bestätigten Rechtsprechung fest.
Mit der herrschenden Lehre macht das BGer geltend:
- OR 257a Abs. 2 ORenthalte keinerlei Regeln, in welcher Art separat vereinbarte Nebenkosten zu bezahlen seien.
- Die Parteien seien auch nicht verpflichtet, Akontozahlungen zu vereinbaren.
- Unabhängig davon seien – bei entsprechender Abrede – die Nebenkosten am Ende der Abrechnungsperiode geschuldet (…).
- Die Vereinbarung von Akontozahlungen stelle keine Zusicherung des Vermieters dar, die noch unbestimmbaren Nebenkosten würden nicht wesentlich über dem zu liegen kommen, was im Vertrag als Anzahlung bestimmt wurde.
- Es sei einem Mietinteressenten mit Blick auf Treu und Glauben zuzumuten, sich nach den effektiven bisherigen bzw. früheren Kosten zu erkundigen (…).
Weiterführende Informationen
- Nebenkosten Akonto
- Mietnebenkosten
- Nebenkosten | miet-recht.ch
- Mietvertrag – Nebenkosten-Rückforderung | law-news.ch