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Ehe für alle: Verordnungsanpassungen

Datum:
31.03.2022
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Eherecht / Eheschliessung / Ehe
Stichworte:
Ehe für alle, Umsetzung der «Ehe für alle»
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Änderung ZStV, ZStGV und FMedV – Inkraftsetzung per 01.07.2022

Der Bundesrat (BR) hat am 30.03.2022, damit die Zivilstandsämter ab dem 01.07.2022 gleichgeschlechtliche Paare verheiraten und bereits eingetragene Partnerschaften in Ehen umwandeln können, drei Verordnungen angepasst.

Einleitung

Am 26.09.2021 hat die Stimmbevölkerung die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zur «Ehe für alle» angenommen:

  • Die Änderung öffnet die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare.

Am 17.11. 2021 beschloss der Bundesrat (BR) die Inkraftsetzung der Reform auf den 01.07.2022.

Die Revision erfordert folgende Verordnungsanpassungen:

  • Zivilstandsverordnung (ZStV)
  • Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV)
  • Fortpflanzungsmedizinverordnung (FMedV).

Die Verordnungsanpassungen sind laut BR rein technischer oder sprachlicher Natur und ermöglichen die Umsetzung der «Ehe für alle» in der Praxis bzw. im Alltag.

Auf Wunsch Umwandlung eingetragener Partnerschaften in eine Ehe

Mit der «Ehe für alle» wird es ab dem 01.07.2022 – wie berichtet – in der Schweiz nicht mehr möglich sein, eingetragene Partnerschaften einzugehen.

Paare, die in einer eingetragenen Partnerschaft nach bisherigem Recht leben, können dieUmwandlung ihrer Verbindung in eine Ehe beantragen:

  • Hiezu braucht es einen gemeinsamen Antrag.
  • Diese Umwandlung kann auf Wunsch mit einer Zeremonie auf dem Zivilstandsamt vollzogen werden.

Elternschaftsvermutung für die Ehefrau der Mutter

Die ZGB-Revision bringt auch Änderungen folgender Erlasse mit sich:

  • Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG) und
  • dessen Verordnung (FMedV).

Die Revision

  • öffnet den Zugang zur Samenspende für miteinander verheiratete Frauen;
  • gewährleistet das Recht des Kindes, die Identität des Samenspenders zu kennen, der in das entsprechende Register eingetragen ist;
  • stellt sicher, dass die Ehefrau der Mutter des Kindes automatisch und gleichzeitig zur (zweiten) Mutter des Kindes wird, sofern das Kind durch eine Samenspende gemäss FMedG gezeugt wurde.

Inkrafttreten per 01.07.2022

Die geänderten Verordnungen (ZStV und ZStGV, FMedV) treten zeitgleich mit der ZGB-Änderung in Kraft, nämlich:

  • am 01.07.2022.

Das elektronische Zivilstandsregister «Infostar» ist offenbar vorbereitet, um ab diesem Zeitpunkt ins Register aufnehmen zu können:

  • Eheschliessungen gleichgeschlechtlicher Paare;
  • in Ehen umgewandelte eingetragene Partnerschaften.

Formularanpassungen

Weiter werden auch die aktuellen Zivilstandsformulare angepasst:

  • In diesem Rahmen wird die Schweiz das Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen über die Ausstellung mehrsprachiger, codierter Auszüge und Bescheinigungen aus Personenstandsregistern ratifizieren.

Damit können die bestehenden Formulare aus dem Jahr 1976 teilweise ersetzt werden, sodass sie inskünftig für gleichgeschlechtliche Ehegatten oder Eltern verwendet werden können.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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