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Konkurs / Erbrecht

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Einstellung des Verlassenschaftskonkurses mangels Aktiven und Nachlassaktivenabtretung nach SchKG 230a

Datum:
21.03.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung, Erbrecht
Stichworte:
Konkurs, Nachlassaktivenabtretung, SchKG 230a, Verlassenschaftskonkurs
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 230a und SchKG 260

Die Abtretung von Nachlassaktiven aufgrund SchKG 230a muss nach anderen Kriterien beurteilt werden als die Abtretung von Rechtsansprüchen aufgrund SchKG 260.

Die beiden Abtretungsinstitute sind unterschiedlich, und zwar nach:

Die bundesgerichtliche Gegenüberstellung zeigt zusammengefasst die Unterschiede auf:

  • Abtretung nach SchKG 260
    • Die Abtretung nach SchKG 260 an einen Gläubiger, welche ihm bloss die Prozessführungsbefugnis an Stelle der Masse gewährt, bezieht sich auf Substraterhaltung bzw. Substratvermehrung derselben.
  • Abtretung nach SchKG 230a
    • Die Abtretung nach SchKG 230a regelt die Berechtigung an den nach Einstellung des Konkursverfahrens verbliebenen Aktiven, mit Vorrang der Erben.
  • Vorrang der Erben
    • Der Vorrang der Erben vor den Gläubigern ist laut Bundesgericht zwingend.
  • Rechtsmissbrauch?
    • Die zweckwidrige Rechtsausübung wurde in casu verneint, auch in Bezug darauf, dass alle 3 Erben die Abtretung nach SchKG 230a verlangten.

Quelle

BGer 5A_651/2020 vom 12.08.2021   =   Praxis 110 (2021) Nr. 132

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