SchKG 230a und SchKG 260
Die Abtretung von Nachlassaktiven aufgrund SchKG 230a muss nach anderen Kriterien beurteilt werden als die Abtretung von Rechtsansprüchen aufgrund SchKG 260.
Die beiden Abtretungsinstitute sind unterschiedlich, und zwar nach:
- Ausgangslage (Nachlasskonkurs, auch: konkursrechtliche Verlassenschaft)
- Konkurseinstellung mangels Aktiven
- Interessenlage
- Rechtswirkungen.
Die bundesgerichtliche Gegenüberstellung zeigt zusammengefasst die Unterschiede auf:
- Abtretung nach SchKG 260
- Die Abtretung nach SchKG 260 an einen Gläubiger, welche ihm bloss die Prozessführungsbefugnis an Stelle der Masse gewährt, bezieht sich auf Substraterhaltung bzw. Substratvermehrung derselben.
- Abtretung nach SchKG 230a
- Die Abtretung nach SchKG 230a regelt die Berechtigung an den nach Einstellung des Konkursverfahrens verbliebenen Aktiven, mit Vorrang der Erben.
- Vorrang der Erben
- Der Vorrang der Erben vor den Gläubigern ist laut Bundesgericht zwingend.
- Rechtsmissbrauch?
- Die zweckwidrige Rechtsausübung wurde in casu verneint, auch in Bezug darauf, dass alle 3 Erben die Abtretung nach SchKG 230a verlangten.
Quelle
BGer 5A_651/2020 vom 12.08.2021 = Praxis 110 (2021) Nr. 132
Art. 566 ZGB
1 Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.
2 Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet.
IV. Ausschlagung aller nächsten Erben
1. Im Allgemeinen
Art. 573 ZGB
1 Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt.
2 Ergibt sich in der Liquidation nach Deckung der Schulden ein Überschuss, so wird dieser den Berechtigten überlassen, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte.
F. Abtretung von Rechtsansprüchen
Art. 260 SchKG
1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2 Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3 Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.456
456 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
2. Bei ausgeschlagener Erbschaft und bei juristischen Personen
Art. 230a SchKG 419
1 2 Befinden sich in der Konkursmasse einer juristischen Person verpfändete Werte und ist der Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden, so kann jeder Pfandgläubiger trotzdem beim Konkursamt die Verwertung seines Pfandes verlangen. Das Amt setzt dafür eine Frist.
3 Kommt kein Abtretungsvertrag im Sinne von Absatz 1 zustande und verlangt kein Gläubiger fristgemäss die Verwertung seines Pfandes, so werden die Aktiven nach Abzug der Kosten mit den darauf haftenden Lasten, jedoch ohne die persönliche Schuldpflicht, auf den Staat übertragen, wenn die zuständige kantonale Behörde die Übertragung nicht ablehnt.
4 Lehnt die zuständige kantonale Behörde die Übertragung ab, so verwertet das Konkursamt die Aktiven.
419 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).