StPO 147 Abs. 1 + 4; StPO 159; StPO 306
Im polizeilichen Ermittlungsverfahren ist die Strafverteidigung gemäss StPO 159 Abs. 1 nur bei der Einvernahme der beschuldigten Person teilnahmeberechtigt.
Dies hat das Bundesgericht (BGer) in Präzisierung seiner im Urteil BGE 143 IV 397 vertretenen Ansicht, der Strafverteidiger sei im polizeilichen Ermittlungsverfahren auch bei anderen Erhebungen als der Einvernahme der beschuldigten Person teilnahmeberechtigt, entschieden.
Da eine Verletzung der Teilnahmerechte im Sinne von StPO 159 Abs. 1 nicht vorlag, war der Beschwerde des Beschuldigten kein Erfolg beschieden. Das BGer bestätigte damit die vorinstanzliche Ansicht zur Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahmen.
BGer 6B_780/2021 vom 02.06.2021
Anmerkung der Redaktion
Das Ergebnis der bundesgerichtlichen Rechtsprechungspräzisierung bewirkt eine Verschlechterung der Verteidigungsrechte.
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LawMedia Redaktionsteam