ZGB 517 f., IPRG 178 + IPRG 190 Abs. 2 lit. b
Nimmt der Willensvollstrecker sein Amt an, unterwirft er sich der Bindungswirkung des Erbvertrags. Die im Erbvertrag enthaltene Schiedsklausel kann auch ihm gegenüber durchgesetzt werden.
Gegen die Bindungswirkung kann der Willensvollstrecker nicht einwenden, er hätte von der Schiedsklausel keine Kenntnis gehabt. Es wäre dem Willensvollstrecker möglich gewesen, uneingeschränkt Einsicht in die Verfügung von Todes wegen zu nehmen und von der Schiedsklausel Kenntnis zu erhalten.
Möchte er die Bindung an die Schiedsklausel vermeiden, bleibt es ihm immer offen, auf das Willensvollstreckermandat zu verzichten und es niederzulegen.