OR 127; OR 128 Ziffer 3
Trotz manueller Verrichtungen stellen Schreinerarbeiten bei einem Grossauftrag (hier Ersatzneubau eines brandzerstörten Chalets) unter Einsatz von 16 Mitarbeitern wegen der erheblichen Planungs- und Koordinationsmassnahmen keine Handwerksarbeit im Sinne von OR 128 Ziffer 3 dar.
Damit galt nicht die für Klein-Handwerksarbeiten massgebende 5-jährige Verjährungsfrist, sondern die ordentliche 10-jährige Verjährungsfrist.
Quelle
BGer 4A_321/2020 vom 26.11.2020 = Praxis 110 (2021) Nr. 130
I. Fristen
Art. 127 OR
Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
Art. 128 OR
Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:
1. für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen;
2. aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;
3. 45 aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.
45 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 4 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.