Der Gesetzgeber hat in OR 128 die Verjährungsfrist für folgende 3 Kategorien von Forderungen auf 5 Jahre verkürzt, weil er davon ausging, die Klärung des Forderungsbestandes lasse sich binnen 5 Jahren erledigen:
Forderungen auf periodische Leistungen (OR 128 Ziffer 1)
- Mietzinsen
- Pachtzinsen
- Kapitalzinsen
Geldforderungen aus Lebensmittellieferungen für den Privatgebrauch (OR 128 Ziffer 2)
- Forderungen aus Verköstigung
- Wirtsschulden
Forderungen aus bestimmten Rechtsgeschäften einer (selbständigen oder unselbständigen) Erwerbstätigkeit (OR 128 Ziffer 3)
- Handwerksarbeit
- Um als Handwerksarbeit mit der kürzeren, 5-jährigen Verjährungsfrist zu gelten, muss die von Hand ausgeführte Arbeit im Vordergrund stehen
- Vgl.
- BGE 123 III 120, Erw. 2b
- BGer 4A_321/2020 vom 26.11.2020 = Praxis 110 (2021) Nr. 130 (Handwerks-Grossauftrag für Ersatzneubau eines brandzerstörten Chalets: 10-jährige Verjährungsfrist)
- Werklohn
- Kleinverkauf von Waren
- Ärztliche Besorgung (Arztvertrag)
- Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren
- Honorare | anwaelte.ch
- Honorar Begriff
- Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern
Literatur
-
- GAUCH PETER / SCHLUEP WALTER R. / EMMENEGGER SUSAN, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, ohne ausservertragliche Haftpflicht, Band II, 10. Auflage, Zürich 2014, N 3294 ff.
- BÄTTIG HANS, Verjährungsrechtliche Fallstricke – Die fünfjährige werkvertragliche Verjährungsfrist bei unbeweglichen Bauwerken erscheint lang. In der Praxis birgt ihre rechtzeitige Unterbrechung aber regelmässig Tücken. Vor allem bestehen Unklarheiten darüber, wann sie zu laufen begonnen hat, in: immobilia Juli 2012, S. 22
Judikatur
- BGer 4A_321/2020 vom 26.11.2020 = Praxis 110 (2021) Nr. 130 (Bei Handwerks-Grossauftrag für Ersatzneubau eines brandzerstörten Chalets gilt 10-jährige Verjährungsfrist)
- BGE 139 III 263 ff.