(Noch) keine Berücksichtigung neuer Lebensformen
Einleitung
Im Gegensatz zu verheirateten Personen und eingetragenen Partnern, die im Kanton Zürich schenkungs- und erbschaftssteuerbefreit sind, besteht für Konkubinatspartner nur ein Steuerfreibetrag von CHF 50 000. Vom Restbetrag werden im Kanton Zürich je nach Betragshöhe der Schenkung oder des Erbes bis zu 36 Prozent Steuern bezogen.
Für Stiefkinder gilt ein Freibetrag von CHF 15 000 und ein Steuersatz von höchstens 12 Prozent. Die leiblichen Nachkommen sind demgegenüber, unabhängig davon, wie viel sie erben, steuerbefreit.
Diese Situation schränkt die Vermögens- und Nachlassplanung für Konkubinatspartner und Patchwork-Familien massiv ein.
Eine Einzelinitiative
Balz Hösly, Fachanwalt für Erbrecht und von 1991 bis 2003 FDP-Kantonsrat, hat mit einer Einzelinitiative, wie sie jeder Bürger einreichen kann, beim Zürcher Kantonsparlament eine Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes verlangt:
Hösly beantragte, dass
- die Freibeträge anzuheben seien auf:
- CHF 500 000 für Lebenspartner;
- CHF 250 000 für das Stiefkind oder das Kind des Partners.
- die Erbschafts- und Schenkungssteuer dieser Begünstigten – einschliesslich der Grosseltern – maximal 6 Prozent des Restbetrags betragen solle.
Anpassung des Erbrechts an die neuen Lebensformen, nicht aber des ESchG ZH
Auch wenn ein Bedürfnis für ein Anpassung des ESchG ZH besteht, ohne die eingangs erwähnte grosse Steuerlast einen Lebenspartner oder nach dem Todesfall des Zweitversterbenden die Kinder des erstverstorbenen Partners (sog. Stiefkinder) gleichsam wie die eigenen Kinder zu begünstigen, hatte der Zürcher Kantonsrat vergangene Woche kein Einsehen für das Anliegen von Balz Hösly:
- Es wären mindestens 60 KR-Stimmen notwendig gewesen.
- Nur 45 Kantonsräte stimmten für die Annahme der Einzelinitiative.
Möglicherweise war Hösly’s Einzelinitiative zu früh, tritt doch das revidierte Erbrecht erst am 01.01.2023 in Kraft.
Der Kanton Zürich wird früher oder später nicht darum herumkommen, der Entwicklung neuer Lebensformen auch schenkungs- und erbschaftssteuerrechtlich Rechnung zu tragen. Einige Kantone haben die Erbschafts- und Schenkungssteuern für langjährige Lebenspartner und Stiefkinder bereits reduziert oder ganz abgeschafft. Im Kanton Schwyz besteht diese Problematik gar nicht: Der Kanton Schwyz erhebt als einziger Kanton keine Schenkungs- und Erbschaftssteuern.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam