OR 32 ff.; OR 68 ff.; ZGB 3 Abs. 2
Sachverhalt
Eine Kontoinhaberin hat ihrem persönlichen Verwalter eine allgemeine und unbeschränkte Vollmacht nach OR 32 ff. erteilt. Dabei berechtigte sie ihn, über sämtliche Kontoguthaben – auch zu seinen eigenen Gunsten (Selbstkontrahierung)– zu verfügen.
Nachdem der Verwalter der Kontoinhaberin mit 14 Überweisungsaufträgen Millionenbeträge zu seinen Gunsten abgehoben und das Konto vollständig geplündert hatte, klagte die Kontoinhaberin gegen die Bank auf Rückerstattung.
Erwägungen
Die Bank konnte sich als Dritte in einem Vollmachtsverhältnis nicht auf ihren guten Glauben berufen, weil
- sie bei der Ausführung von Transaktionsaufträgen nicht die gebotene Aufmerksamkeit hat walten lassen:
- Keine Verifizierungsabklärungen bei der Kontoinhaberin, obwohl eine Hilfsperson der Bank Zweifel hatte.
Dies gilt auch dann, wenn das Geschäft objektiv von der Vollmacht erfasst wird.
Die Bank kann sich daher nicht auf den guten Glauben nach ZGB 3 Abs. 2 berufen kann.
Entscheid
Die Rückforderungsklage der Kontoinhaberin wurde gutgeheissen.
Quelle
BGer 4A_504/2018 vom 10.12.2019 = BGE 146 III 121 ff. = Praxis 110 (2021) Nr. 15