ZGB 197 Abs. 2 Ziffer 4
Zurückbehaltene Gewinne, in einer dem Eigengut zuzurechnenden Gesellschaft, stellen Errungenschaft dar, soweit diese Finanzmittel nicht für die Gewährleistung des dauernden Gedeihens des Unternehmens notwendig sind.
Eherecht / Ehescheidung
Zurückbehaltene Gewinne, in einer dem Eigengut zuzurechnenden Gesellschaft, stellen Errungenschaft dar, soweit diese Finanzmittel nicht für die Gewährleistung des dauernden Gedeihens des Unternehmens notwendig sind.