Übersicht
Die Errungenschaftsbeteiligung endet bei der Scheidung und es folgt die güterrechtliche Auseinandersetzung. Es geht darum, das Vermögen unter den Ehegatten aufzuteilen. Vereinfacht gesagt behält jeder Ehegatte sein Eigengut und hat Anrecht auf die Hälfte der Errungenschaft des anderen Ehegatten.
Dabei wird nicht das Unternehmen geteilt, sondern es wird untersucht, zu welcher Gütermasse welches Ehegatten Geschäftsvermögen zuzuordnen ist (Eigengut oder Errungenschaft) und welcher Ehegatte gegenüber dem anderen Ehegatten Ausgleichsansprüche aus der Teilung hat.
Ablauf
Die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt in mehreren Schritten:
- Schritt: Trennung von Vermögen des Ehemannes und der Ehefrau
Die Ehegatten nehmen die in ihrem Eigentum stehenden Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des anderen befinden.
- Schritt: Aussonderung der Eigengüter
In einem zweiten Schritt werden die Eigengüter der Ehegatten ausgesondert. Ein Vermögenswert ist als Ganzes der einen oder anderen Gütermasse zuzuordnen. Die Schulden werden der Masse zugewiesen, mit der sie sachlich zusammenhängen – im Zweifel aber der Errungenschaft.
Beispiel
Eine Hypothek wird als Objektschuld jener Gütermasse zugeteilt, zu der auch die Liegenschaft gehört, weil sie mit dieser am engsten zusammenhängt.
- Schritt: Bewertung der Vermögenswerte (Unternehmensbewertung)
- Schritt: Hinzurechnung
Hinzugerechnet werden:
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- Unentgeltliche Zuwendungen, die in den letzten fünf Jahren vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des Ehepartners gemacht wurden sowie
- in Schädigungsabsicht getätigte Umgehungsgeschäfte.
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- Schritt: Beteiligung am Vorschlag
Vom Gesamtwert der Errungenschaft werden die Schulden abgezogen. Weist die Errungenschaft einen positiven Saldo aus, wird dieser Saldo Vorschlag genannt. Jedem Ehegatten steht die Hälfte am Vorschlag des anderen zu. Daraus entsteht die Beteiligungsforderung des einen bzw. die Auszahlungspflicht des anderen Ehegatten.
Tipp
Mit einem Ehevertrag kann eine andere Vorschlagsbeteiligung vereinbart werden (ZGB 216 I). Solche Vereinbarungen dürfen jedoch die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht beeinträchtigen (ZGB 216 II). Dadurch kann das Unternehmen aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung weitgehend herausgehalten werden.
- Schritt: Erfüllung der Ansprüche
Die Beteiligungsforderungen sind in bar zu bezahlen (sog. Auskauf). Ein Auskauf des Ehegatten kann für Unternehmer sehr teuer werden oder die finanziellen Mittel sogar übersteigen – Scheidungen können deshalb zum ungewollten und erzwungenen Unternehmensverkauf führen.
Besonderes
Stimmbindungsverträge während der Ehe, während vorsorglichen Massnahmen, während der Trennung und nach der Scheidung möglich:
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Aktienkauf auf Raten, falls Ehegatte Mitaktionär ist
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Aktienzuteilung
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Aktionärbindungsvertrag (ABV)
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Vorhandrecht / Vorkaufsrecht
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Forderungskauf des Unternehmers bei seinem Ehegatten zu reduziertem Preis aus Privatvermögen, in Raten
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Tipp
Um den Fortbestand des eigenen Unternehmens im Scheidungsfall zu sichern empfiehlt es sich, einen Ehevertrag abzuschliessen. Dadurch kann das Unternehmen aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Ehegatten weitgehend herausgehalten werden.
Beispiel einer güterrechtlichen Auseinandersetzung
Vermögen der Ehegaten | |||
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Ehefrau | Ehemann | ||
Eigengut | 500’000 | Eigengut | 200’000 |
Errungenschaft | 50’000 | Errungenschaft | 1’000’000 |
Total | 550’00 | Total | 1’200’000 |
Güterrechtliche Auseinandersetzung | |||
Ehefrau bekommt | Ehemann bekommt | ||
Eigengut Ehefrau | 500’000 | Eigengut Ehemann | 200’000 |
½ der Errungenschaft der Ehefrau | 25’000 | ½ der Errungenschaft des Ehemannes | 500’000 |
½ der Errungenschaft des Ehemannes | 500’000 | ½ der Errungenschaft der Ehefrau | 25’000 |
Total | 1’025’000 | Total | 725’000 |
Der Ehemann muss der Ehefrau im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung einen Ausgleichsbetrag von CHF 475’000 bezahlen.