LAWINFO

Ehescheidung / Ehetrennung

QR Code

Güterrechtliche Auseinandersetzung

Rechtsgebiet:
Ehescheidung / Ehetrennung
Stichworte:
Ehescheidung, Ehetrennung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Übersicht

Die Errungenschaftsbeteiligung endet bei der Scheidung und es folgt die güterrechtliche Auseinandersetzung. Es geht darum, das Vermögen unter den Ehegatten aufzuteilen. Vereinfacht gesagt behält jeder Ehegatte sein Eigengut und hat Anrecht auf die Hälfte der Errungenschaft des anderen Ehegatten. 

Dabei wird nicht das Unternehmen geteilt, sondern es wird untersucht, zu welcher Gütermasse welches Ehegatten Geschäftsvermögen zuzuordnen ist (Eigengut oder Errungenschaft) und welcher Ehegatte gegenüber dem anderen Ehegatten Ausgleichsansprüche aus der Teilung hat.

Ablauf

Die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt in mehreren Schritten:

  1. Schritt: Trennung von Vermögen des Ehemannes und der Ehefrau

Die Ehegatten nehmen die in ihrem Eigentum stehenden Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des anderen befinden.

  1. Schritt: Aussonderung der Eigengüter

In einem zweiten Schritt werden die Eigengüter der Ehegatten ausgesondert. Ein Vermögenswert ist als Ganzes der einen oder anderen Gütermasse zuzuordnen. Die Schulden werden der Masse zugewiesen, mit der sie sachlich zusammenhängen – im Zweifel aber der Errungenschaft.

Beispiel

Eine Hypothek wird als Objektschuld jener Gütermasse zugeteilt, zu der auch die Liegenschaft gehört, weil sie mit dieser am engsten zusammenhängt.

  1. Schritt: Bewertung der Vermögenswerte (Unternehmensbewertung)
  1. Schritt: Hinzurechnung

Hinzugerechnet werden:

        • Unentgeltliche Zuwendungen, die in den letzten fünf Jahren vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des Ehepartners gemacht wurden sowie
        • in Schädigungsabsicht getätigte Umgehungsgeschäfte.
  1. Schritt: Beteiligung am Vorschlag

Vom Gesamtwert der Errungenschaft werden die Schulden abgezogen. Weist die Errungenschaft einen positiven Saldo aus, wird dieser Saldo Vorschlag genannt. Jedem Ehegatten steht die Hälfte am Vorschlag des anderen zu. Daraus entsteht die Beteiligungsforderung des einen bzw. die Auszahlungspflicht des anderen Ehegatten.

Tipp

Mit einem Ehevertrag kann eine andere Vorschlagsbeteiligung vereinbart werden (ZGB 216 I). Solche Vereinbarungen dürfen jedoch die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht beeinträchtigen (ZGB 216 II).  Dadurch kann das Unternehmen aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung weitgehend herausgehalten werden.

  1. Schritt: Erfüllung der Ansprüche

Die Beteiligungsforderungen sind in bar zu bezahlen (sog. Auskauf). Ein Auskauf des Ehegatten kann für Unternehmer sehr teuer werden oder die finanziellen Mittel sogar übersteigen – Scheidungen können deshalb zum ungewollten und erzwungenen Unternehmensverkauf führen. 

Besonderes

Stimmbindungsverträge während der Ehe, während vorsorglichen Massnahmen, während der Trennung und nach der Scheidung möglich:

      • Aktienkauf auf Raten, falls Ehegatte Mitaktionär ist

      • Aktienzuteilung

          • Aktionärbindungsvertrag (ABV)

          • Vorhandrecht / Vorkaufsrecht

      • Forderungskauf des Unternehmers bei seinem Ehegatten zu reduziertem Preis aus Privatvermögen, in Raten

Tipp

Um den Fortbestand des eigenen Unternehmens im Scheidungsfall zu sichern empfiehlt es sich, einen Ehevertrag abzuschliessen. Dadurch kann das Unternehmen aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Ehegatten weitgehend herausgehalten werden.

Beispiel einer güterrechtlichen Auseinandersetzung

Vermögen der Ehegaten
Ehefrau   Ehemann  
Eigengut 500’000 Eigengut 200’000
Errungenschaft 50’000 Errungenschaft 1’000’000
Total 550’00 Total 1’200’000
Güterrechtliche Auseinandersetzung
Ehefrau bekommt   Ehemann bekommt  
Eigengut Ehefrau 500’000 Eigengut Ehemann 200’000
½ der Errungenschaft der Ehefrau 25’000 ½ der Errungenschaft des Ehemannes 500’000
½ der Errungenschaft des Ehemannes 500’000 ½ der Errungenschaft der Ehefrau 25’000
Total 1’025’000 Total 725’000

Der Ehemann muss der Ehefrau im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung einen Ausgleichsbetrag von CHF 475’000 bezahlen.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.