Der Nachweis genügender Sprachkenntnisse für die Einbürgerung kann laut Bundesgericht (BGer) auch mit einer genügenden Maturitätsnote in der massgeblichen Sprache erbracht werden.
Das BGer hiess die Beschwerde einer Frau aus dem Kanton Bern gut.
Laut BGer war auch zu beachten, dass die Maturität und damit auch deren Prüfungsergebnisse vom Bund anerkannt werden. Die Betroffene erwarb ihr Maturitätszeugnis nur drei Tage vor Einreichung ihres Einbürgerungsgesuchs, weshalb auch die Aktualität nicht in Frage stand.
Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 08.03.2022
Publiziert: 07.04.2022
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LawMedia Redaktionsteam