OR 754 ff. / OR 41 / ZPO 55 Abs. 1
Die Klagebefugnis-Einschränkung direkt geschädigter Aktionäre und Gläubiger bei gleichzeitigem direkten Schaden der Gesellschaft gemäss dem neuen Urteil des BGer im Fall 4A_36/2021 gilt (weiterhin) nur im Konkurs der Gesellschaft. Anders ausgedrückt sind direkt geschädigte Aktionäre und Gläubiger trotz Gesellschaftsschaden bei einer aufrechtstehenden Gesellschaft klagelegitimiert.
Im Ergebnis bestätigt das Bundesgericht seine sog. «Biber-Rechtsprechung» von BGE 131 III 306. Gemäss «Biber-Rechtsprechung» ist die Klagebefugnis direkt geschädigter Aktionäre und Gläubiger bei gleichzeitigem direktem Schaden der Gesellschaft einzig im Konkurs der Gesellschaft eingeschränkt.
Betreffender Regesten-Teil von BGE 131 III 306:
«… Der mittelbar geschädigte Aktionär bzw. Gesellschaftsgläubiger kann keine eigenen Verantwortlichkeitsansprüche geltend machen. Grundsätzlich unbeschränkt kann hingegen ein direkter Schaden eingeklagt werden. Im Konkurs der Gesellschaft ist die Klagebefugnis jedoch dann eingeschränkt, wenn auch die Konkursverwaltung gegenüber den verantwortlichen Organen den Gesellschaftsschaden geltend macht (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3).»
Das Bundesgerichtsurteil von 4A_36/2021 enthält umfangreiche Erwägungen von allgemeiner Bedeutung zur Verhandlungsmaxime bei Verantwortlichkeitsklagen.
Die Wiedergabe dieser Erwägungen an dieser Stelle würde den Rahmen dieser Publikation sprengen, weshalb verwiesen wird auf:
BGer 4A_36/2021 vom 01.11.2021 = BGE 148 III 11 ff.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam