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Anwälte / Auftragsrecht

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Auch das Pauschalhonorar erfordert eine detaillierte Rechnungsstellung

Datum:
19.05.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Anwälte / Mediatoren
Stichworte:
Angemessenheit, Anwaltskommission, Leistungserfassung, Pauschalhonorar, Rechnungsstellung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

BGFA 12 lit. i

Die Anwaltskommission des Kantons Aargau hat einem Rechtsanwalt nach Auffassung des Bundesgerichts (BGer) zu Recht ein Verweis erteilt und ihm die Verfahrenskosten von CHF 1’112.00 auferlegt.

Der Anwalt hatte angenommen, er sei nach Vereinbarung eines Pauschalhonorars nicht verpflichtet, den effektiven Aufwand detailliert zu offenbaren. Weil der Anwalt seiner Pflicht zur detaillierten Rechnungsstellung nicht nachgekommen sei und auf eine detaillierte interne Leistungserfassung verzichtet habe, sei es der Anzeigeerstatterin verwehrt gewesen, die Angemessenheit der Honorarrechnung zu überprüfen.

Das BGer gelangte zum Schluss, dass die Beurteilung der Angemessenheit der Honorarrechnung durch den Klienten sowohl bei der Vereinbarung eines Stundenansatzes als auch eines Pauschalhonorars gewährleistet sein müsse.

Der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Rechtsanwalts war daher kein Erfolg beschieden.

BGer 2C_314 / 2020 vom 03.07.2020

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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