Einleitung
Die Vergütung kann in verschiedener Art und Weise bemessen und getilgt werden:
Geldleistung
Die Vergütung gemäss OR 394 Abs. 3 (Honorar) kann nur in einer Geldleistung erfolgen.
Die Abrede einer Entschädigung mittels Sach- oder Dienstleistung bewirkt, dass nicht mehr ein „einfacher Auftrag“, sondern ein sog. „Innominatkontrakt“, bei dem die für die betreffende Sachleistung massgebenden Gesetzesnormen Anwendung finden (Tausch, Miete, aber vielleicht auch Auftragsrecht).
Pauschalhonorar
Die Vergütung für die Beauftragten-Leistung kann und darf als sog. Pauschalhonorar (Pauschalpreis) vereinbart werden. Ein solcher sog. „Festpreis“ erfordert Präzisierungen und Erläuterungen:
Definition
- Parteiabrede, wonach der Beauftragte vom Auftraggeber für alle Leistungen – (zeit-)aufwandsunabhängig – eine zum Voraus genau bestimmte Geldsummer bezahlt erhalten soll
- Pauschalhonorar ist ein Höchst- und zugleich Mindestpreis
- Verbreitung
- selten
- Unternehmensberatungsbranche
- Revisionsmandate
- Mandate mit verhältnismässig hohen Honorarsummen, deren Auftragserteilung in Vergabeverfahren erfolgen
- Kostenrisiko
- Eine Pauschale begründet für beide Parteien ein Kostenrisiko
- Beauftragter
- Mandatserledigung kann sich einfacher oder aufwändiger als erwartet gestalten; der unternehmerisch sorgfältige Berater komm nicht um Aufwandschätzungen durch Berechnung des Zeitaufwands (und der Aufwendungen) umhin (Kostenkalkulation)
- Auftraggeber
- Der Auftraggeber muss für die Beraterleistung durch eine Pauschale mehr oder weniger als bei einer Zeitaufwand-Abgeltung zahlen
- Die Erfahrung der Praxis lehrt, dass sich nicht alle Bemühungen vorhersehen lassen, dass es unerwartete (Mandats-)Entwicklungen bzw. veränderte Verhältnisse gibt und, dass die Kostenschätzung meistens zu niedrig voranschlagt wird (Interesse an Mandatierung)
- Vorteil
- Kostenklarheit
Grundlagen
- Honorarabrede
- Einfache Pauschale
- Totalpauschale
- Enthaltensein des Aufwendungsersatzes ist Auslegungssache
Grundsatz
- Festpreis für die Beraterleistung, unabhängig von Zeit- und Kostenaufwand
- Pauschale bezieht sich nur auf Vergütung und nicht auf die Leistung des Beauftragten
Ausnahmen
- Mehr- oder Minderaufwand des Beauftragten infolge Vertragsänderung der Parteien (Änderung des Rechtshandlungs- oder Tathandlungsumfangs)
- Reduziertes oder erhöhtes Honorar
- Bemessungsgrundlage
- Honoraransatz
- Kostenkalkulation
- Offerte, falls eine Aufwandsberechnung zugrundegelegt ist, als Auslegungskriterium
Bemessungsgrundlage
- Honorarbetrag gemäss Pauschalhonorarabrede
Korrekturmöglichkeit
- Richterliche Bewilligung der Erhöhung bzw. Reduktion der Pauschale oder Vertragsauflösung bei Unvorhersehbarkeit der Umstände, die zum Mehr- oder Minderaufwand führten, oder die Parteien diese Umstände bewusst ausschlossen
- Für analoge Anwendung vgl. OR 373 Abs. 2
Weiterführende Informationen
Zeithonorar
Das Zeithonorar ist die Vergütungsart, die das Honorar nach der vom Beauftragten aufgewendeten Zeit bestimmt:
Definition
- Parteiabrede, wonach die Leistungen des Beauftragten nach seinem Zeitaufwand für die Mandatserledigung vergütet werden
- Zeiteinheiten
- Minuten / Stunden (auch in Dezimaleinheiten, ev. mit Sockelzeiteinheiten (zB Mindestzeit 15 Min.))
- zB Arzt, Anwalt, Treuhänder, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer usw.
- Tage
- zB Unternehmensberater, Seminarreferent
- Minuten / Stunden (auch in Dezimaleinheiten, ev. mit Sockelzeiteinheiten (zB Mindestzeit 15 Min.))
- Verbreitung
- verbreitetste Vergütungsart
- Kostenrisiko
- Auftraggeber
- Mehraufwandrisiko beim Auftraggeber
- Auftragsausführung kann aufwändiger als erwartet ausfallen und mehr Zeit für die Bearbeitung als gemeint erfordern
- Beauftragter betreibt einen unverhältnismässigen Aufwand
- Überflüssige Arbeit
- Unnötiger Mehraufwand
- Einwand-Möglichkeit des Auftraggebers
- Beauftragter hat weniger Aufwand als budgetiert
- Weniger Zeitaufwand
- Das Gesamthonorar fällt zum Vorteil des Auftraggebers niedriger aus (Unternehmerrisiko des Beraters)
- Mehraufwandrisiko beim Auftraggeber
- Beauftragter
- Minderverdienst im Falle, dass die Auftragsleistung weniger „Zeitaufwand verursacht“ (= Unternehmerrisiko des Beauftragten)
- Auftraggeber
- Vorteile
- Kostentransparenz
- Kostennachweisfähigkeit
- Verursachungsgerechtigkeit
- Nachteil
- Keine Begrenzung Kostenrisiko
- Ausnahme
- Beauftragten-Information über höhere Kosten als erwartet
Grundlagen
- Honorarabrede
- ev. Usanz (Beratungen und Vertretungen)
Bemessungsgrundlage
- Gesamtstundenzahl x Honorar-Stundenansatz
Korrekturmöglichkeit
Weiterführende Informationen
Prozenthonorar
Das Prozenthonorar orientiert sich in Prozenten am Interessenwert der Mandatssache:
Definition
- Parteiabrede, wonach die Leistungen des Beauftragten in Prozenten des Interessenwertes der Mandatssache abgegolten werden
- Gemäss OR 394 Abs. 3 ist ein Prozenthonorar geschuldet, wenn es üblich ist
- Interessenwert
- Vermögensrechtlicher Wert, je nach Natur des Auftrags und der Tätigkeit des Beauftragten
- Interessenwert bezieht sich nur auf die Interessen des Auftraggebers (und nicht auf die Interessen des Beraters)
- Anwendungsbeispiele
- Vermögensverwaltungsmandat > Depotwert
- Architekturvertrag > Bausumme
- etc.
- Prozentsatz
- Branchenusanzen
- Tarife von Berufsverbänden (zB SIA-Normen)
- Verbreitung
- In bestimmten Branchen (Bank, Vermögensverwaltung, Versicherungswesen, Architektur usw.) sehr verbreitet
- Kostenrisiko / Angemessenheit / Äquivalenz
- Lehre und Rechtsprechung kritisieren, dass das Prozenthonorar keine angemessene, der Billigkeit entsprechende Vergütung für Arbeit und Verantwortung bilde
- Je nach Auftragsgegenstand kann aber durchaus ein Konnex von vermögensrechtlichen Interessenwert und der vom Berater übernommenen Verantwortung bestehen
- Vorteile
- Kostentransparenz
- Nachteile
- Bei schlechter Leistung des Beauftragten kann Äquivalenz-Diskrepanz von Leistung und Gegenleistung entstehen
Grundlagen
- Gesetzesvorgabe
- Usanz
- Honorarabrede
Bemessungsgrundlage
- Interessenwert x Honorarprozent
Weiterführende Informationen
Erfolgshonorar
Es gehört zum grundsätzlichen Wesensmerkmal des einfachen Auftrags, dass der Beauftragte nicht einen Erfolg schuldet und damit auch nur Anspruch auf ein erfolgsunabhängiges Honorar besitzt (= Normalfall).
Auch wenn ein erfolgsabhängiges Honorar daher nicht üblich ist, kann es – zwingende Verabredung vorausgesetzt – geschuldet sein (= Ausnahme). Bei der Verabredung eines Erfolgshonorars haben die Parteien zu berücksichtigen:
Definition
- Parteiabrede, wonach der Beauftragte nach Massgabe seines Erfolges entschädigt wird, wobei entweder Bestand der Honorarforderung oder deren Höhe vom Erfolg der Auftragserledigung abhängt
Grundlagen
- Honorarabrede (zwingend für die Anrufung eines Erfolgshonorars)
Rechtsnatur
- Aufschiebend bedingter Vergütungsanspruch
- Resolutivbedingung: Erfolgseintritt
Arten von Erfolgshonoraren
- Absolutes Erfolgshonorar
- = Honorarbestand hängt davon ab, ob die Leistung zum angestrebten Erfolg führte oder nicht, wobei das Erfolgshonorar regelmässig darin besteht, dass im Erfolgsfalle eine im Voraus vereinbarte Pauschale geschuldet ist
- zB Mäklervertrag (OR 413)
- zB Kommission (OR 394 ff.)
- Relatives Erfolgshonorar
- = Honorarhöhe richtet sich nach dem Erfolg der Auftragsausführung, in dem Sinne, dass im Erfolgsfalle eine flexible Pauschale geschuldet ist (je besser der Erfolg, desto höher die Vergütung); gleichwohl gilt: ohne Erfolg – kein Honorar
- Kombiniertes Erfolgshonorar
- = Nach Absehbarkeit des Erfolgs (Erfolgseintritt) soll das Honorar nach Massgabe des Erfolgs abgestuft werden (zB erst nach Gewinnerwirtschaftung (absolute Erfolgskomponente), soll der Beauftragte für jeden weiteren Erfolg (ev. steigende) Zuschläge erhalten (relative Erfolgskomponente)
Standesrechtliche Einschränkungen
- Allgemeines
- Für bestimmte Beauftragte wie Anwälte und Mitglieder der Treuhandkammer etc. sind Erfolgshonorare wenn nicht standeswidrig, so doch verpönt
- Gründe
- Unabhängigkeitsverlust
- Es besteht die Gefahr, dass der Beauftragte wegen seiner persönlichen Interessen (finanzieller Ausgang der Mandatssache) die Distanz zur Sache und zur unabhängigen Beratung verliert
- So ist es denkbar, dass er rät, ein ungünstiges Gegenpartei-Angebot anzunehmen, weil er so ein Honorar erhält bzw., dass er die riskante Ablehnung eines vorteilhaften Angebotes vorschlägt, weil er sich dadurch eine Angebotsnachbesserung und somit ein höheres Honorar erhofft; dem halten Erfolgshonorar-Befürworter entgegen, dass gerade die unterschiedslose Honorierung eine gewisse Gleichgültigkeit des Beauftragten gegenüber dem Verhandlungs- oder Prozessausgang bewirke
- Übervorteilungsgefahr
- Erfolgshonorare bergen die Möglichkeit zur Übervorteilung in sich (fachbedingt hat der Beauftragte das bessere Beurteilungsvermögen zur Erfolgschancenabschätzung als der Auftraggeber)
- Unabhängigkeitsverlust
- Standeswidrigkeit im Monopolbereich
- Unzulässigkeit der Erfolgshonorare bei Prozessmandaten des Anwalts
- Gefahr, dass sein persönliches Interesse am Prozessausgang zu einem Verlust der Unabhängigkeit und zu einer Trübung seiner Chancen-/Risiken-Beurteilung führt
- Einschränkung
- Der Prozesserfolg darf als sekundärer Bemessungsfaktor berücksichtigt werden (vgl. BGE 93 I 122, Erw. 5a, BGE 92 I 252, Erw. 5b)
- Unzulässigkeit der Erfolgshonorare bei Prozessmandaten des Anwalts
- Erfolgshonorare ausserhalb des Monopolbereichs
- Es gilt als anerkannt, das Anwälte für Beratungsmandate, v.a. für M&A-deals etc., mit ihren Klienten Erfolgshonorare vereinbaren dürfen, zumal dies klientenseits oft eine Mandatierungs-Voraussetzung bildet
- Im ausserforensischen Bereich würde ein Erfolgshonorar-Verbot gegen die Wirtschafts- und Gewerbefreiheit sowie gegen die Vertragsfreiheit verstossen
- Exkurs: Rechtsprechung zum Anwaltshonorar mit pactum de palmario / Zulässigkeit + Voraussetzungen
- Die Erfolgsprämienvereinbarung verstösst nicht gegen BGFA 12 lit. e, wenn folgende bundesgerichtlich postulierten Voraussetzungen beachtet sind:
- Der Rechtsanwalt muss aber unabhängig vom Verfahrensausgang ein Honorar erzielen, welches
- nicht nur seine Selbstkosten deckt, sondern
- ihm auch einen angemessenen Gewinn ermöglicht
- Die vom Erfolg abhängige Honorarkomponente darf im Verhältnis zum in jedem Fall geschuldeten Honorar nicht so hoch sein, dass
- seine Unabhängigkeit des Anwalts beeinträchtigt wird und
- die Gefahr einer Übervorteilung besteht
- Die Erfolgsprämie darf nur zu Beginn des Mandatsverhältnisses (oder nach Beendigung eines Prozesses) verabredet werden.
- Der Rechtsanwalt muss aber unabhängig vom Verfahrensausgang ein Honorar erzielen, welches
- Der Abschluss des „pactum de palmario“ während laufenden Mandats verletzt BGFA 12 lit a i.V.m. lit. i, was zur Nichtigkeit der Vereinbarung gestützt auf diese Bestimmungen des BGFA und nicht gestützt auf OR 20 führt
- Vgl. BGer 4A_240/2016 vom 13.06.2017
- Die Erfolgsprämienvereinbarung verstösst nicht gegen BGFA 12 lit. e, wenn folgende bundesgerichtlich postulierten Voraussetzungen beachtet sind:
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- BGer 4A_240/2016 vom 13.06.2017
- BGE 99 II 397 = Pra 63 (1974) Nr. 121
- BGE 113 Ia 284
- BGE 93 I 122, Erw. 5a
- BGE 92 I 252, Erw. 5b
- BGE vom 13.04.1983, erwähnt in: ZR 83 (1984) 23 f.
- ZR 83 (1984) 16 ff.
- Literatur
- GATTIKER HEINRICH, Das Erfolgshonorar des Anwalts: Chancengleichheit im rechtlichen Konflikt? – Rechtsvergleichende Untersuchung, Diss. Zürich 1975, 143 S.
- Links
- Mäklervertrag
- Kommission
Kombinationshonorar
In der Praxis sind Vergütungsregelungen anzutreffen, bei welchen die verschiedenen Honorararten zu einer Gesamtvergütung gemischt wird. – Das gemischte Honorar gilt als selbständige Vergütungsart:
KOMBINATIONSHONORAR
- Bemessungsgrundlagen
- Gesamtvergütung, die sich aus der Summe einzelner Teilvergütungen, die sich je aus den diversen Bemessungsgrundlagen ergibt
- Trotz dieser Kombination das kombinierte bzw. gemischte Honorar eine eigene Honorarart
- Zusätzliche Bemessungsregeln, die bei kombinierten Honoraren zur Anwendung gelangen
- nach unten
- Mindesthonorar
- nach oben
- Kostendach
- nach unten
- Vorteile
- Rechenschaftslegung über den Auftragsinhalt und seine Konsequenzen auf das Honorar bei Streitigkeiten, auch zuhanden des Richters
- Reduktion des Kostenrisikos
- Kein Abstellen auf ein einzelnes Kriterium wie Zeitaufwand, Erfolg
- Berücksichtigung
- Besonderheiten des konkreten Einzelfalls
- Bedürfnisse im konkreten Auftrag
- nur schwer vorhersehbarer Schwierigkeiten bei der Auftragsausführung
- Reduktion der Kostenrisiken für beide Parteien
EINFACHE KOMBINATION
- Definition
- Parteiabrede mit Mischung von Pauschal-, Zeit- und Prozenthonorar, in beliebiger Kombination untereinander
- Verbreitung
- in Behörden- oder Standestarifen
- in bestimmten Branchentarifen, v.a. der Unternehmensberatung i.w.S. und i.e.S.
- Grundlagen
- Behördliche Tarife
- Honorarabrede
QUALIFIZIERTE KOMBINATION
- Definition
- Parteiabrede mit Mischung von Pauschal-, Zeit- und Prozenthonorar, – ganz oder teilweise – in Kombination mit einem Erfolgshonorar
- Verbreitung
- zB Vermögensverwaltungsvertrag (Verwaltungshonorar von 1 % des verwalteten Vermögens, kombiniert mit einem Erfolgshonorar von 10 % der Nettokapitalzunahme
- Grundlagen
- Honorarabrede
Weiterführende Informationen
- Einleitung
- Bemessungsquellen
- Bemessungskriterien
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