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Gesellschaftsrecht

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Erwirkung einer Sonderprüfung nach Ablehnung durch die GV

Datum:
10.05.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Gesellschaftsrecht
Stichworte:
Generalversammlung, Verwaltungsrat
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Bundesgericht (BGer) nahm die vorliegende Streitsache zum Anlass, einige Grundsätze zur Einleitung einer Sonderprüfung gemäss OR 697a im Falle einer Ablehnung durch die Generalversammlung ausführlich darzulegen, unter Hinweis auf das allgemeine Rechtsmissbrauchsverbot.

Sachverhalt

C. war ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrats, Arbeitnehmerin und Aktionärin der A. AG (Beschwerdeführerin). Sie und ihr Sohn B. (beide Beschwerdegegner), dem sie ihre Aktien an der A. AG verkauft hatte, verlangten – nachdem zuvor ein entsprechender Antrag an die ausserordentliche Generalversammlung der A. AG abgelehnt worden war – vom Kantonsgericht des Kantons Waadt (KG VD) die Einleitung einer Sonderprüfung bei der A. AG (vgl. OR 697b).

Prozess-History

  • Kantonsgericht des Kantons Waadt

    • Ersuchen von C. und B. ans KG VD, eine Sonderprüfung bezüglich der A. AG einzuleiten (vgl. OR 697b).
    • Gutheissung des Gesuchs durch das KG VD und Anordnung einer Sonderprüfung.
  • Bundesgericht

    • Beschwerde in Zivilsachen der A. AG beim Bundesgericht, mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das BGer nutzte zunächst die Gelegenheit, auf die Grundsätze zur Einleitung einer Sonderprüfung einzugehen und diese ausführlich zu erläutern:

  • GV / Antragsrecht

    • Recht jeden Aktionärs, an der Generalversammlung zu beantragen, bestimmte Tatsachen durch eine Sonderprüfung abklären zu lassen,
      • sofern dies zur Ausübung seiner Rechte erforderlich ist und
      • er das Recht auf Auskunft oder das Recht auf Einsicht bereits ausgeübt hat (vgl. OR 697a Abs. 1).
  • Verweigerung der Sonderprüfung durch die GV

    • Richteranrufung

      • Entspricht die Generalversammlung dem Antrag nicht, können sich die Aktionäre, die ein bestimmtes Aktien-Quorum vertreten, an den Richter wenden, um eine Sonderprüfung zu erwirken (vgl. OR 697b Abs. 1).
    • Glaubhaftmachung

      • Erfordernis der Plausibilisierung, die Gründer oder Organe hätten Gesetz oder Statuten verletzt und damit der Gesellschaft oder den Aktionären einen Schaden zugefügt haben (vgl. OR 697b Abs. 2).
      • Der Gesetzgeber habe darauf verzichtet, den strikten Beweis einer schädigenden Rechtsverletzung zu verlangen, um das Recht auf eine Sonderprüfung nicht jeglicher Effektivität zu berauben.
    • Bestimmtheit der abzuklärenden Tatsachen

      • Die Sonderprüfung dürfe nicht die Form einer allgemeinen Untersuchung annehmen.
    • Auch eine Mehrheit von Tatsachen

      • Die Sonderprüfung könne sich auch auf zahlreiche Tatsachen beziehen, sofern die Art der zu untersuchenden Ereignisse und der erfasste Zeitraum klar definiert seien.
    • Aktuelles schutzwürdiges Interesse

      • Der Antragsteller müsse ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse nachweisen, in welchem ihm die erforderlichen Informationen ermöglichen müssten, seine Aktionärsrechte in voller Kenntnis der Sachlage auszuüben.
    • Fälle des Fehlens eines schutzwürdigen Interesses

      • Ein schutzwürdiges Interesse könne fehlen, wenn
        • die Aktionärsrechte verjährt oder verwirkt seien;
        • die verlangten Informationen bereits eingeholt bzw. gewährt worden seien.
    • Kein Erfordernis von Beweisen, denen der Sonderprüfer nachzugehen habe

      • Es gehe darum, die Information der Aktionäre zu verbessern, sodass von ihnen keine Beweise verlangt werden könnten, welche gerade vom Sonderprüfer zu sammeln sind.
    • Zurückhaltende Gewährung der Sonderprüfung

      • Die Gewährung des Rechts auf eine Sonderprüfung dürfe nicht zu leicht gewährt werden.
      • Gründe für eine Verhinderung:
        • Missbräuchliche oder querulatorische Begehren;
        • umfassende Erhebungen;
        • «fishing expeditions» nach möglichen Unregelmässigkeiten, die durch keine Anhaltspunkte gestützt würden.
    • Beachtung des allgemeinen Rechtsmissbrauchsverbots

      • Das Recht auf eine Sonderprüfung sei dem allgemeinen Rechtsmissbrauchsverbot unterworfen (vgl. ZGB 2 Abs. 2).

Weiter gab das BGer die Gründe an, welche die Vorinstanz zur Anordnung der Sonderprüfung veranlasst hätten, wieder:

  • Die finanzielle Situation der A. AG lasse eine Überschuldung vermuten.
  • Der VR haben keine der in OR 725 vorgesehenen Massnahmen getroffen.
  • Es sei nicht erstellt, dass den Aktionären vor der Generalversammlung ein Geschäftsbericht zur Verfügung gestellt wurde.
  • Den Aktionären sei auch kein Protokoll der Generalversammlung (GV) ausgehändigt worden.
  • B. sei zur Generalversammlung nicht ordnungsgemäss eingeladen worden.
  • Die Gesuchsteller hätten damit hinreichend aufgezeigt, dass
    • der Mangel an Informationen sie als Aktionäre daran gehindert habe,
      • über die durch die Sonderprüfung zu klärenden Themen,
        • in voller Kenntnis der Sachlage abzustimmen;
    • die Organe der A. AG gegen mehrere Rechtsvorschriften verstossen hätten;
    • die Umstände einen Schaden der Aktionäre befürchten liessen.

Das BGer ging näher auf die Rügen der A. AG ein:

  • Verletzung des rechtlichen Gehörs;
  • Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes).

Es konnte aber keine Verletzung feststellen.

Entscheid

Abweisung der Beschwerde.

BGer 4A_529/2021 vom 18.11.2021

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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