StPO 140 f.
Einleitung
Das Bundesgericht (BGer) hatte im Fall 1C_415/2020 die Korrektheit eines Administrativverfahrens zu überprüfen. Aus den Erwägungen wird hier ein Punkt herausgegriffen (Erw. 2, 2.1 – 2.4), der vielen Führerausweisentzugs-Betroffenen und ihren Vertretern zu Beginn des Straf- und des Entzugsverfahrens entgeht:
- Die Bindung der Administrativbehörden an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts.
Sachverhalt
Der fehlbare Lenker (Beschwerdeführer) machte in dem dem Strafverfahren anschliessenden Administrativverfahren unter Hinweis auf BGE 146 IV 226 geltend, die im Strafverfahren als Beweismittel für die ihm vorgeworfenen Verkehrsregelverletzungen herangezogenen Aufzeichnungen der Dashcam einer Privatperson seien in Missachtung von Art. 4 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) erstellt worden. Die Aufzeichnungen dürften deshalb gestützt auf StPO 140 f. für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht verwertet werden. – Das für das Strafverfahren geltende Beweiserhebungsverbot müsse auch im Administrativverfahren Geltung haben.
Erwägungen des Bundesgerichts
Das BGer erwog, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden seien.
Die Administrativbehörden dürften daher nur in folgenden Fällen von den strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen abweichen:
- Neue Tatsachen
- Die Administrativbehörde stellt Tatsachen fest und legt diese ihrem Entscheid zugrunde, die dem Strafgericht unbekannt waren,
- wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder
- wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat,
- namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat.
- Die Administrativbehörde stellt Tatsachen fest und legt diese ihrem Entscheid zugrunde, die dem Strafgericht unbekannt waren,
- Nichtgebundenheit an die rechtliche Beurteilung
- Nicht gebunden ist die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung, namentlich des Verschuldens, des Strafgerichts.
- Warnentzug als unabhängige Verwaltungsmassnahme
- Der Warnungsentzug ist eine der Strafe ähnliche, aber von ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem Charakter, die primär die Erziehung des fehlbaren Fahrzeuglenkers im Interesse der Verkehrssicherheit und nicht dessen Bestrafung bezweckt, auch wenn sie mitunter vom Betroffenen als Strafe empfunden wird.
- Die straf- und die verwaltungsrechtliche Beurteilung der Schwere eines strassenverkehrsrechtlich massgeblichen Fehlverhaltens müssen sich daher nicht zwingend decken.
Die Vorinstanz stellte ihren Entscheid auf den von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Strafbefehl vom 6. Juni 2019 festgestellten Sachverhalt ab.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hat den Sachverhalt namentlich aufgrund einer privaten Videoaufzeichnung einer Dashcam erstellt.
Vorliegend wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz zu Unrecht vor, den Sachverhalt rechtswidrig festgestellt zu haben:
- Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer verkennt, dass der Einwand, ein Beweismittel sei im Sinne von StPO 140 f. nicht verwertbar, nicht erst im verwaltungsrechtlichen Administrativverfahren, sondern bereits im Strafverfahren hätte eingebracht werden müssen.
Die Beschwerde erwies sich – auch aus diesem Grund – als unbegründet und war abzuweisen, soweit darauf einzutreten war.
BGer 1C_415/2020 vom 17.02.2021
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam