SchKG 38, SchKG 82, OR 84 Abs. 2 und ZPO 84
Ein Bitcoin-Darlehen, welches gemäss Darlehensvertrag in Bitcoins zurückzuzahlen ist, unterliegt der Vereinbarung einer sog. „Effektivklausel“ nach OR 84 Abs. 2 und ist mangels einer Alternativermächtigung in Bitcoins anstatt Schweizerfranken zurück zu leisten.
Die Schuldbetreibung steht nur für die Durchsetzung einer Forderung in Landeswährung auf eine Geldzahlung oder Sicherheitsleistung zur Verfügung.
Eine Bitcoin-Forderung ist – wie „WIR-Geld“ – nicht Geld im Rechtssinne, sondern eine Forderung besonderer Art. – Es handelt sich vielmehr um eine Sachschuld, welche nicht betreibungsrechtlich vollstreckbar ist, v.a. wenn die Umrechnung in Schweizer Währung mangels objektivierbarem Umrechnungskurs oder angesichts der Parteivereinbarung unmöglich ist.
Die Durchsetzung einer solchen Sachschuld hat auf dem Wege der Realexekution gemäss Zivilprozessordnung (ZPO) stattzufinden. Der Bitcoin-Darlehensgläubiger hat seinen Rückforderungsanspruch auf dem ordentlichen Prozessweg durchzusetzen.
Der Bitcoin-Darlehensgläubiger wollte nach Erhebung des Rechtsvorschlags durch den Bitcoin-Darlehensschuldner für Kapital, Zinsen und Kosten die provisorische Rechtsöffnung erhalten.
Da nicht die Betreibung, sondern die Realexekution der zutreffende Rechtsweg ist, war das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen und der Bitcoin-Darlehensgläubiger auf den ordentlichen Prozessweg zu verweisen.
Kantonsgericht des Kantons Zug
Einzelrichter
25.11.2021
Weiterführende Informationen
I. Landeswährung
Art. 84 OR
1 Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.
2 Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes «effektiv» oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist.
Art. 38 SchKG
1 Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.
2 Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt.
3 Der Betreibungsbeamte bestimmt, welche Betreibungsart anwendbar ist.
Art. 82 SchKG
1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2 Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
6. Titel: Klagen
Art. 84 ZPO Leistungsklage
1 Mit der Leistungsklage verlangt die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden.
2 Wird die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, so ist dieser zu beziffern.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam