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Inkasso Bitcoin-Schuld: Betreibung oder Realexekution?

Datum:
19.05.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung
Stichworte:
Gläubigerschutz, Inkasso, Insolvenz, Konkurs, Realexekution
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 38, SchKG 82, OR 84 Abs. 2 und ZPO 84

Ein Bitcoin-Darlehen, welches gemäss Darlehensvertrag in Bitcoins zurückzuzahlen ist, unterliegt der Vereinbarung einer sog. „Effektivklausel“ nach OR 84 Abs. 2 und ist mangels einer Alternativermächtigung in Bitcoins anstatt Schweizerfranken zurück zu leisten.

Die Schuldbetreibung steht nur für die Durchsetzung einer Forderung in Landeswährung auf eine Geldzahlung oder Sicherheitsleistung zur Verfügung.

Eine Bitcoin-Forderung ist – wie „WIR-Geld“nicht Geld im Rechtssinne, sondern eine Forderung besonderer Art. – Es handelt sich vielmehr um eine Sachschuld, welche nicht betreibungsrechtlich vollstreckbar ist, v.a. wenn die Umrechnung in Schweizer Währung mangels objektivierbarem Umrechnungskurs oder angesichts der Parteivereinbarung unmöglich ist.

Die Durchsetzung einer solchen Sachschuld hat auf dem Wege der Realexekution gemäss Zivilprozessordnung (ZPO) stattzufinden. Der Bitcoin-Darlehensgläubiger hat seinen Rückforderungsanspruch auf dem ordentlichen Prozessweg durchzusetzen.

Der Bitcoin-Darlehensgläubiger wollte nach Erhebung des Rechtsvorschlags durch den Bitcoin-Darlehensschuldner für Kapital, Zinsen und Kosten die provisorische Rechtsöffnung erhalten.

Da nicht die Betreibung, sondern die Realexekution der zutreffende Rechtsweg ist, war das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen und der Bitcoin-Darlehensgläubiger auf den ordentlichen Prozessweg zu verweisen.

Kantonsgericht des Kantons Zug
Einzelrichter
25.11.2021

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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