AVIG 17 Abs. 1
Der Mitarbeiter eines Gastrobetriebes meldete sich nach «Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einverständnis»
- beim zuständigen RAV und
- ersuchte um die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung.
Da sich der versicherte Arbeitnehmer weigerte, bei der Arbeit eine Gesichtsmaske zu tragen, verneinte das RAV
- die Vermittlungsfähigkeit und
- den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass die Maskenpflicht am Arbeitsplatz eine zulässige Massnahme sei:
- Durch seine Weigerung, eine Maske zu tragen, habe der versicherte Arbeitnehmer seine Arbeitsmöglichkeit im Gastgewerbe selbstverschuldet in übermässiger Weise eingeschränkt.
Der Versicherte hätte zur Schadensminderung grundsätzlich jede zumutbare Arbeit unverzüglich annehmen müssen (vgl. AVIG 16 Abs. 1 und 2).
BGer 8C_494/2021 vom 27.01.2022
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LawMedia Redaktionsteam