ZPO 99 Abs. 1 lit. c
Im Verfahren 4A_64/2020 war strittig, ob der Begriff der «Prozesskosten» auch die „Parteientschädigung“ umfasst.
ZPO 99 Abs. 1 lit. c setzt dem Wortlaut nach (siehe Box unten) voraus, dass die klagende Partei „Prozesskosten“ aus „früheren Verfahren“ schuldet:
- „Prozesskosten“
- Der Begriff „Prozesskosten“ beinhaltet auch die „Prozessentschädigung“
- „Früheres Verfahren“
- Ein «früheres Verfahren» meint gemäss BGer ein formell rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil.
- Es ist ausreichend, dass der Schuldner Kenntnis hat von
- Schuld und
- Fälligkeit.
- Eine (Ab-)Mahnung des Schuldners ist nicht erforderlich.
Entscheid
- Teilweise Gutheissung der Beschwerde in Zivilsachen;
- teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
- Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen;
- Auferlegung der Gerichtskosten je zur Hälfte an die Parteien und Wettschlagen der Parteikosten
BGer 4A_647/2020 vom 09.09.2021 = BGE 148 III 42 ff.
Weiterführende Informationen
Art. 99 ZPO Sicherheit für die Parteientschädigung
1 Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:
a. keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;
b. zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;
c. Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder
d. wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen.
2 Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist.
3 Keine Sicherheit ist zu leisten:
a. im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1;
b. im Scheidungsverfahren;
c. im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257).
Quelle
LawMedia Redaktionsteam