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Zulassung zur Berufsprüfung „Immobilienbewertung“ und Strafregisterauszug

Datum:
09.05.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Bildungsrecht
Stichworte:
Berufsprüfung, Immobilienbewertung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Art. 5 Abs. 2 BV. Art. 166, Art. 325, Art. 367 Abs. 2, Art. 369, Art. 371 StGB. Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Bst. a RAG. Art. 8 Abs. 1 Bst. b BGFA. Art. 22 VOSTRA-Verordnung.

Sachverhalt

Am 29.01.2018 stellte X. (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Schweizerischen Fachprüfungskommission der Immobilienwirtschaft (nachfolgend: Prüfungskommission oder Erstinstanz) ein Gesuch um Zulassung zur Berufsprüfung (nachfolgend: BP) Immobilienbewertung 2018:

  • Mit Entscheid vom 15.02.2018 wies die Prüfungskommission das Zulassungsgesuch des Beschwerdeführers ab.
  • Als Begründung führte sie an, dass die eingereichten Unterlagen unvollständig seien, womit im Strafregisterauszug unter Ziffer 2 verzeichnete Verurteilung nicht ausreichend auf den Sachverhalt überprüft werden könne.

History

  • Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde vom 19.03.2018 an das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (nachfolgend: Vorinstanz).
  • Am 28.03.2018 verfügte die Vorinstanz im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die provisorische Zulassung des Beschwerdeführers zur BP Immobilienbewertung 2018, woraufhin der Beschwerdeführer die Prüfung 2018 ablegte.
  • Mit Entscheid vom 11.10.2019 wies die Vorinstanz seine Beschwerde ab.
  • Mit Beschwerde vom 13.11.2019 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen,
    • den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz aufzuheben und
    • ihn nachträglich zur BP Immobilienbewertung 2018 zuzulassen

 Erwägungen

Strittig war im konkreten, vom Bundesverwaltungsgericht (BGer) zu beurteilenden Fall, ob die Voraussetzung des Fehlens von prüfungszweckwidrigen Eintragungen im Strafregister gegeben ist.

Im Detail ging es um das Verhältnismässigkeitsprinzip:

  1. Eine generelle Leumundsprüfung ist unzulässig, wenn die Prüfungsordnung nur bei mit Blick auf den Prüfungszweck relevanten Verurteilungen ein Zulassungshindernis vorsieht.
  2. Enthält der Strafregisterauszug eine oder mehrere Eintragungen, ist die Relevanz der eingetragenen Verurteilungen – unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips – einzeln zu prüfen.
  3. Erscheint eine Verurteilung im Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung nur deshalb im Privatauszug,
    • weil eine nachträgliche zweckindifferente Verurteilung eine Verlängerung der ordentlichen Erscheinungsdauer bewirkt hat,
      • kann diese Verurteilung dem Beschwerdeführer nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht entgegengehalten werden.

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

Das BVGer hiess die Beschwerde gut.

Urteil Bundesverwaltungsgericht

B–6013/2019 vom 24.06.2021

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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