OR 337c
Sachverhalt
Im konkreten Fall kam es zwischen zwei Brüdern — beide waren Arbeitnehmer derselben Arbeitgeberin — zu einer Prügelei in deren Freizeit, fernab vom Arbeitsort.
Die Arbeitgeberin leitete aus der darauffolgenden dreitägigen Abwesenheit des Bruders des Klägers von der Arbeit ab:
- eine Störung der Betriebsabläufe und
- damit die Verletzung der klägerischen Treuepflicht ab.
Prozess-History
Gegen das zunächst unbegründete, hernach auf Antrag der Beklagten begründete Urteil des Arbeitsgerichts Meilen vom 21.12.2018 hat die Beklagte mit Berufungsschrift vom 16.09.2019 fristgerecht Berufung erhoben.
Erwägungen des Obergerichts des Kantons Zürich
Tätlichkeiten sowie Körperverletzungen am Arbeitsplatz sind in der Regel ein genügender Grund für eine fristlose Entlassung, soweit nicht eine ausgesprochene Provokation vorliegt, welche die Reaktion entschuldbar werden lassen würde.
Da in der gegenseitigen Prügelei der Brüder kein genügender Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin auszumachen war, konnte in der Handgreiflichkeit des Klägers keine Verletzung der Treuepflicht erblickt werden.
Die fristlose Kündigung der Arbeitgeberin vom 26.01.2016
- war daher ungerechtfertigt und
- löste die Folgen von OR 337c aus.
Damit blieb es bei dem im Arbeitszeugnis festgesetzten Beendigungsdatum
- 31.05.2016 (Zeitpunkt des hypothetischen Ablaufs der ordentlichen Kündigungsfrist).
Fazit
Die von der Vorinstanz zutreffend zugesprochene Entschädigung gemäss OR 337c Abs. 3 von Fr. 4’619.50 (Pönale) ist entgegen dem erstinstanzlichen Entscheid netto geschuldet. – Insofern ist Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Entschädigung – entsprechend den Anträgen beider Parteien – als Nettobetrag zuzusprechen. Im Übrigen war die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.
Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 17’178.50 brutto nebst Zins zu 5% seit 28. Januar 2016 zu bezahlen. Diese Bruttoforderung reduziert sich um die auf den Kläger entfallenden Sozialversicherungsleistungen, soweit die Beklagte nachweist, dass und in welchem Umfang sie die Sozialabzüge an die zuständige Instanz abgeführt hat. Die Beklagte wird überdies verpflichtet, dem Kläger Fr. 6’619.50 (Spesenpauschale und Pönale) nebst Zins zu 5% seit 28. Januar 2016 zu bezahlen.
- Im Übrigen wird das Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Meilen vom 21. Dezember 2018 bestätigt.
- Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3’500.– zu bezahlen.
- (Schriftliche Mitteilungen)
- (Rechtsmittelbelehrung)
Obergericht des Kantons Zürich
Urteil vom 06.03.2020
LA190034
(teilweise Aufhebung des Urteils des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Meilen vom 21.12.2018)
Weiterführende Informationen
1. bei ungerechtfertigter Entlassung
Art. 337c OR
1 Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre.
2 Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat.
3 Der Richter kann den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht übersteigen.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam