Für die (zwingende) Datierung des Arbeitszeugnisses gelten folgende Grundsätze:
- Datierungsnotwendigkeit
- Massgebendes Datum: Zeitpunkt der Ausstellung bzw. Unterzeichnung
- Das Arbeitszeugnis sollte
- nicht unmittelbar nach der Kündigung ausgestellt werden (ein solches Zeugnis berücksichtigt das Verhalten während der Kündigungsfrist nicht; oft verhalten sich Arbeitnehmer nach der Kündigung anders als zuvor; zudem bleibt ein Missbrauch möglich);
- also frühestens und spätestens am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses errichtet werden.
- Eine Vor- oder Rückdatierung ist unzulässig
- Eine Besserstellung kann je nach Situation als Urkundenfälschung interpretiert werden (vgl. StGB 251)
- Ausnahme:
- Auf gerichtliche Anordnung hin
- bei unzulässiger fristloser Entlassung (Korrektur des Datums vom Tag der unzeitigen Entlassung auf den Zeitpunkt der ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses)
- bei unrichtigem oder unvollständigem Arbeitszeugnis
- Ziel: Arbeitnehmer soll nicht schlechter gestellt sein, als wenn er von Anfang an ein korrektes Arbeitszeugnis ausgestellt erhalten hätte
- MÜLLER ROLAND / THALMANN PHILIPP, a.a.O., 27 f.
- Auf gerichtliche Anordnung hin
- Einvernehmliche Zeugnis-Aenderungen
- Setzung zweier Daten, nämlich des ursprünglichen Ausstellungsdatums / Datum der Unterzeichnung des Rektifikats.
Literatur
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, N 3 zu OR 330a (Datierungspflicht)
- MÜLLER ROLAND / THALMANN PHILIPP, Streitpunkt Arbeitszeugnis. Basel 2012
Judikatur
- Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 23.05.2007 (Abweisung der Klage auf Abänderung des Auflösungsdatums in einem Arbeitszeugnis, weil die fristlose Kündigung gerechtfertigt war)