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Arbeitszeugnis

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Datum

Rechtsgebiet:
Arbeitszeugnis
Stichworte:
Arbeitszeugnis
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für die (zwingende) Datierung des Arbeitszeugnisses gelten folgende Grundsätze:

  • Datierungsnotwendigkeit
  • Massgebendes Datum: Zeitpunkt der Ausstellung bzw. Unterzeichnung
  • Das Arbeitszeugnis sollte
    • nicht unmittelbar nach der Kündigung ausgestellt werden (ein solches Zeugnis berücksichtigt das Verhalten während der Kündigungsfrist nicht; oft verhalten sich Arbeitnehmer nach der Kündigung anders als zuvor; zudem bleibt ein Missbrauch möglich);
    • also frühestens und spätestens am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses errichtet werden.
  • Eine Vor- oder Rückdatierung ist unzulässig
    • Eine Besserstellung kann je nach Situation als Urkundenfälschung interpretiert werden (vgl. StGB 251)
    • Ausnahme:
      • Auf gerichtliche Anordnung hin
        • bei unzulässiger fristloser Entlassung (Korrektur des Datums vom Tag der unzeitigen Entlassung auf den Zeitpunkt der ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses)
        • bei unrichtigem oder unvollständigem Arbeitszeugnis
      • Ziel: Arbeitnehmer soll nicht schlechter gestellt sein, als wenn er von Anfang an ein korrektes Arbeitszeugnis ausgestellt erhalten hätte
      • MÜLLER ROLAND / THALMANN PHILIPP, a.a.O., 27 f.
    • Einvernehmliche Zeugnis-Aenderungen
      • Setzung zweier Daten, nämlich des ursprünglichen Ausstellungsdatums / Datum der Unterzeichnung des Rektifikats.

Literatur

  • STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, N 3 zu OR 330a (Datierungspflicht)
  • MÜLLER ROLAND / THALMANN PHILIPP, Streitpunkt Arbeitszeugnis. Basel 2012

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