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Arbeitsrecht

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Sozialplan: Gleichbehandlungsgebot

Datum:
14.06.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

OR 336

Sachverhalt

Gemäss des Sozialplans des Sozialplans der Arbeitgeberin haben teilnahmeberechtige Ar­beitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, Anspruch auf eine einmalige Abgangsentschädigung mit Vorsorgecharakter (AHV-Überbrückungsrente) im Gegenwert von Fr. 2’350.— pro Monat bzw. Fr. 28’200.— pro Jahr bis zum vertraglichen Pensionierungsalter:

Der Kläger

  • war bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 63 Jahre und 10 Monate alt und
  • stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich um eine missbräuchliche Kündigung handle, da der von der Arbeitgeberin mit den Arbeitnehmern ausgehandelte Sozialplan ältere Mitarbeitende dis­kriminiere.

Erwägungen des Arbeitsgerichts Zürich

Die maximale Betragshöhe der auszuzahlenden Leis­tungen wurde im Sozialplan wie folgt festgelegt:

  • allgemein pro Arbeitnehmer
    • Kündigungsfristverlängerung und Familienzulage
      • auf Fr. 148’200.—;
  • für über 58-jährige Arbeitnehmende
    • der Gesamtbetrag der Abgangsentschädigungen mit Vorsorgecharakter
      • auf Fr. 250’000.— brutto.

Da der Maximalbetrag für über 58-Jäh­rige somit deutlich höher ausfiel, konnte von einer massiven Ungleichbehand­lung keine Rede sein.

Die Einteilung der Arbeitnehmenden

  • in einzelne Kategorien sowie
  • die damit einhergehende Gewährung unterschiedlicher Leistungen

erfolg­ten nach sachlichen Gesichtspunkten.

Entscheid des Arbeitsgerichts Zürich

Das Arbeitsgericht Zürich kam zum Schluss,

  • der Sozialplan führe zu keiner willkürlichen Benachteiligung bzw. unzulässigen Diskriminierung;
  • die Kündigung erweise sich als nicht missbräuchlich.

Klageabweisung.

Arbeitsgericht Zürich
Urteil vom 17.04.2020
AN180090
in: Entscheide des Arbeitsgerichts Zürich 2020 Nr. 11

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