OR 336
Sachverhalt
Gemäss des Sozialplans des Sozialplans der Arbeitgeberin haben teilnahmeberechtige Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, Anspruch auf eine einmalige Abgangsentschädigung mit Vorsorgecharakter (AHV-Überbrückungsrente) im Gegenwert von Fr. 2’350.— pro Monat bzw. Fr. 28’200.— pro Jahr bis zum vertraglichen Pensionierungsalter:
Der Kläger
- war bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 63 Jahre und 10 Monate alt und
- stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich um eine missbräuchliche Kündigung handle, da der von der Arbeitgeberin mit den Arbeitnehmern ausgehandelte Sozialplan ältere Mitarbeitende diskriminiere.
Erwägungen des Arbeitsgerichts Zürich
Die maximale Betragshöhe der auszuzahlenden Leistungen wurde im Sozialplan wie folgt festgelegt:
- allgemein pro Arbeitnehmer
- Kündigungsfristverlängerung und Familienzulage
- auf Fr. 148’200.—;
- Kündigungsfristverlängerung und Familienzulage
- für über 58-jährige Arbeitnehmende
- der Gesamtbetrag der Abgangsentschädigungen mit Vorsorgecharakter
- auf Fr. 250’000.— brutto.
- der Gesamtbetrag der Abgangsentschädigungen mit Vorsorgecharakter
Da der Maximalbetrag für über 58-Jährige somit deutlich höher ausfiel, konnte von einer massiven Ungleichbehandlung keine Rede sein.
Die Einteilung der Arbeitnehmenden
- in einzelne Kategorien sowie
- die damit einhergehende Gewährung unterschiedlicher Leistungen
erfolgten nach sachlichen Gesichtspunkten.
Entscheid des Arbeitsgerichts Zürich
Das Arbeitsgericht Zürich kam zum Schluss,
- der Sozialplan führe zu keiner willkürlichen Benachteiligung bzw. unzulässigen Diskriminierung;
- die Kündigung erweise sich als nicht missbräuchlich.
Klageabweisung.
Arbeitsgericht Zürich
Urteil vom 17.04.2020
AN180090
in: Entscheide des Arbeitsgerichts Zürich 2020 Nr. 11
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