ZGB 176 ff.
Strittig war u.a. die Höhe der Ehegatten- und Kinderalimente.
Im Rahmen der einstufigen Unterhaltsberechnung kann im Einzelfall eine Vervierfachung des Grundbetrags gerechtfertigt sein:
- Konkrete Umstände
- Je nach den konkreten Umständen ist es zulässig, einer Partei bei der Berechnung ihres Bedarfs
- nicht die tatsächlichen, freiwillig tief gehaltenen Wohnkosten,
- sondern denjenigen Betrag anzurechnen, den sie verbrauchen dürfte.
- Je nach den konkreten Umständen ist es zulässig, einer Partei bei der Berechnung ihres Bedarfs
- Keine Mankosituation
- Damit seitens der unterhaltsberechtigten Partei die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens infrage kommt,
- muss nicht eine eigentliche Mankosituation vorliegen.
- Damit seitens der unterhaltsberechtigten Partei die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens infrage kommt,
- Ohne Versöhnungschance Anwendung des Eigenvorsorgungs-Primat
- Besteht keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr,
- gilt das Primat der Eigenversorgung und
- damit grundsätzlich eine Obliegenheit
- zur (Re-)Integration in den Arbeitsprozess bzw.
- zur Pensumausdehnung einer bestehenden Tätigkeit.
- Besteht keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr,