SchKG 132 Abs. 3; Art. 10 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG)
Wird die Verwertung eines gepfändeten Gesamthandanteils an einer Liegenschaft verlangt und können sich die Beteiligten an der Einigungsverhandlung nicht verständigen,
- hat exklusiv die Aufsichtsbehörde (AB) über den weiteren Verwertungsmodus zu entscheiden.
Das Bundesgericht (BGer) stellte im Falle einer Ehegattengesellschaft mit dem Entscheid 5A_1010/2019 klar, dass die Verwertung eines Gesamthandanteils an einer Gesamteigentumsliegenschaft in
zwei Etappen
erfolgen soll:
- Etappe 1
- Ziel der ersten Etappe
- Gütliche Verständigung im Rahmen einer Einigungsverhandlung.
- Misslingen einer Einigung
- Es entscheidet in der zweiten Etappe die Aufsichtsbehörde (AB) über den Verwertungsmodus.
- Ziel der ersten Etappe
- Etappe 2
- Gegenstand
- In dieser Phase der Verwertung werden keine Vereinbarungen mehr ausgehandelt.
- Anordnungen der AB
- Die Aufsichtsbehörde (AB) ordnet an
- entweder die Versteigerung des gepfändeten Gesamthandanteils oder
- die Auflösung der Gemeinschaft samt Verwertung ihres Vermögens, wobei allfällige gesellschaftsvertragliche Abreden unbeachtlich sind.
- Die Aufsichtsbehörde (AB) ordnet an
- Gegenstand