Da der Gesamthandschaft die Rechtspersönlichkeit fehlt, geht ihr auch grundsätzlich die Parteifähigkeit ab.
Dies hat zur Folge, dass die Gemeinschaft im Prozessfalle nicht selber klagen oder beklagt werden kann:
- Notwendige aktive Streitgenossenschaft
- Grundsatz
- Die Gesamthandschaft nicht parteifähig ist, müssen ihre Rechte zur gesamten Hand von ihren Mitgliedern gemeinsam verfolgt werden (= notwendige aktive Streitgenossenschaft)
- Ausnahmen des Gesetzgebers
- Besonders geregelt ist die Parteifähigkeit der kaufmännischen Personengesellschaften
- Kollektivgesellschaft (KLG)
- Kommanditgesellschaft (KMG)
- Miturheberschaft
- Jedem Miturheber steht von Gesetzes wegen eine prozessstandschaftliche Vertretungsbefugnis zu (URG 7 Abs. 3)
- Besonders geregelt ist die Parteifähigkeit der kaufmännischen Personengesellschaften
- Praxis-Ausnahmen
- Vom Grundsatz der gemeinsamen Rechtsverfolgung wird in der Praxis zum Beispiel aus folgenden Gründen abgewichen:
- Zeitliche Dringlichkeit
- Beharren auf ein gemeinsames Vorgehen der Gesamthand
- Verfolgung blosser Informationsansprüche, die keine Benachteiligung anderer Gesamthänder zur Folge haben können oder die anderen Gemeinschafter mittelbar oder unmittelbar in den Prozess miteinbezogen sind
- Zulässigkeit selbständigen Vorgehens, sofern und soweit dadurch eine belastende oder pflichtbegründende Anordnung abgewendet werden soll (vgl. BGer vom 23.07.1997, in: ZBl 1998, 386 ff.)
- Vom Grundsatz der gemeinsamen Rechtsverfolgung wird in der Praxis zum Beispiel aus folgenden Gründen abgewichen:
- Grundsatz
- Nicht notwendige passive Streitgenossenschaft
- Grundsatz (Geldschulden)
- Da die Gesamthandschaft nicht parteifähig ist und deren Mitglieder solidarisch haften, sind Geldschulden – nach Belieben des Gläubigers – gegen einzelne oder alle Gesamthandschafter geltend zu machen (= nicht notwendige passive Streitgenossenschaft)
- Ausnahme (Real- oder Feststellungsansprüche)
- Wenn Real- und Feststellungsansprüche geltend zu machen sind, kann eine notwendige passive Streitgenossenschaft gegeben sein
- Grundsatz (Geldschulden)
Literatur
- Notwendige aktive Streitgenossenschaft
- WICHTERMANN JÜRG, Basler Kommentar, ZGB II, N 22 + N 24 zu ZGB 653
- WICHTERMANN JÜRG, Basler Kommentar, ZGB II, N 25 zu ZGB 653 (Rechtsprechung)
- LIVER PETER, SPR V/1, 116 f. (mit Kasuistik)
- Nicht notwendige passive Streitgenossenschaft
- WICHTERMANN JÜRG, Basler Kommentar, ZGB II, N 33 zu ZGB 653
Judikatur
- Notwendige aktive Streitgenossenschaft
- Grundsatz
- BGer vom 21.05.2010
- BGer 5A_137/2010, Erw. 5.3
- BGer vom 15.07.2007
- BGer 5C.289/2005, Erw. 6.1
- BGE 130 III 550, 552
- BGer vom 14.10.1996, in: SJ 1997, 296 ff.
- BGE 121 III 118, 121
- BGE 119 Ib 56, 57 f.
- BGE 116 Ib 447, 449 f.
- BGE 116 II 49, 52
- BGE 115 II 331, 336
- Ausnahmen
- BGer vom 23.07.1997, in: ZBl 1998, 386 ff.
- Grundsatz
- Nicht notwendige passive Streitgenossenschaft
- Geldschulden
- BGer vom 14.10.1996, in: SJ 1997, 396 ff.
- BGE 121 III 118, 122
- Real- und Feststellungsansprüche
- BGE 93 II 11, 15
- Geldschulden