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Gesamteigentum

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Prozess bei Gesamthandverhältnissen

Rechtsgebiet:
Gesamteigentum
Stichworte:
Gesamteigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Da der Gesamthandschaft die Rechtspersönlichkeit fehlt, geht ihr auch grundsätzlich die Parteifähigkeit ab.

Dies hat zur Folge, dass die Gemeinschaft im Prozessfalle nicht selber klagen oder beklagt werden kann:

  • Notwendige aktive Streitgenossenschaft
    • Grundsatz
      • Die Gesamthandschaft nicht parteifähig ist, müssen ihre Rechte zur gesamten Hand von ihren Mitgliedern gemeinsam verfolgt werden (= notwendige aktive Streitgenossenschaft)
    • Ausnahmen des Gesetzgebers
    • Praxis-Ausnahmen
      • Vom Grundsatz der gemeinsamen Rechtsverfolgung wird in der Praxis zum Beispiel aus folgenden Gründen abgewichen:
        • Zeitliche Dringlichkeit
        • Beharren auf ein gemeinsames Vorgehen der Gesamthand
        • Verfolgung blosser Informationsansprüche, die keine Benachteiligung anderer Gesamthänder zur Folge haben können oder die anderen Gemeinschafter mittelbar oder unmittelbar in den Prozess miteinbezogen sind
      • Zulässigkeit selbständigen Vorgehens, sofern und soweit dadurch eine belastende oder pflichtbegründende Anordnung abgewendet werden soll (vgl. BGer vom 23.07.1997, in: ZBl 1998, 386 ff.)
  • Nicht notwendige passive Streitgenossenschaft
    • Grundsatz (Geldschulden)
      • Da die Gesamthandschaft nicht parteifähig ist und deren Mitglieder solidarisch haften, sind Geldschulden – nach Belieben des Gläubigers – gegen einzelne oder alle Gesamthandschafter geltend zu machen (= nicht notwendige passive Streitgenossenschaft)
    • Ausnahme (Real- oder Feststellungsansprüche)
      • Wenn Real- und Feststellungsansprüche geltend zu machen sind, kann eine notwendige passive Streitgenossenschaft gegeben sein

Literatur

  • Notwendige aktive Streitgenossenschaft
    • WICHTERMANN JÜRG, Basler Kommentar, ZGB II, N 22 + N 24 zu ZGB 653
    • WICHTERMANN JÜRG, Basler Kommentar, ZGB II, N 25 zu ZGB 653 (Rechtsprechung)
    • LIVER PETER, SPR V/1, 116 f. (mit Kasuistik)
  • Nicht notwendige passive Streitgenossenschaft
    • WICHTERMANN JÜRG, Basler Kommentar, ZGB II, N 33 zu ZGB 653

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