Angesichts von Gleichberechtigung und partnerschaftlich geführter Ehe organisieren sich Ehegatten beim Halten, Verwalten, Nutzen und Abrechnen von Vermögenswerten oft von ihrem Güterstand abweichend. Insbesondere auch Grundeigentum, namentlich die sog. „Familienwohnung“, d.h. der eheliche Wohnsitz, wird heute von den Ehegatten stets gemeinsam erworben.
Begriff
Eine sog. «Ehegattengesellschaft» besteht, wenn die Ehegatten mit vereinten Kräften und Mitteln Interessen (gesamthänderisch) ausserhalb ihres Güterstandes verfolgen (Errungenschaftsbeteiligung; ZGB 196 ff., Gütergemeinschaft; ZGB 221 ff.) bzw. verfolgen müssen (Gütertrennung; ZGB 247 ff.).
Beim Güterstand der Gütergemeinschaft bietet sich die Allozierung gemeinschaftlicher Tätigkeit oder insbesondere gemeinschaftlichen Eigentums über den Güterstand selbst an, da dieser zu den Gesamthandschaften i.e.S. zählt.
Zweck
Grundsätzlich kann jede Interessenverfolgung unter dem Recht der einfachen Gesellschaft stattfinden.
Dabei lässt sich unterscheiden in:
- Wirtschaftlich tätige Ehegattengesellschaft
- Vermögenszuordnungsgesellschaft
Begründungsarten
Die Ehegattengesellschaft wird also begründet als
- Subsidiärform: wo sich die Interessenverfolgung aufgrund ihres Güterstandes nicht einordnen lassen
- Vertragsform: Willentliche Begründung einer einfachen Gesellschaft.
Die Ehegattengesellschaft wird durch folgende Elemente geprägt:
- Anwendungsfälle
- Innenverhältnis
- Immobilienerwerb durch Ehegatten
- Beitragsleistungen
- Geschäftsführung
- Anteil an Gewinn und Verlust
- Gesellschaftsbeschlüsse
- Aussenverhältnis
- Vertretung
- Haftung
- Beendigung
Gesetzliche Grundlage
Literatur
- STAEHELIN, Basler Kommentar OR II, Kommentierung zu Art. 548/549 OR, 3. Auflage, Basel 2008
- BERGER MARKUS, Die Stellung Verheirateter im rechtsgeschäftlichen Verkehr, Diss. Freiburg 1987
- BRAEM BEAT, Gemeinschaftliches Eigentum unter Ehegatten an Grundstücken – Bildet Gesamteigentum als einfache Gesellschaft eine gute Alternative zum Miteigentum und zum Gesamteigentum im Güterstand der Gütergemeinschaft?, Diss. Bern 1997
- CERESOLI ALESSANDRA, Art. 200 Abs. 2 und 248 Abs. 2 ZGB, Diss. Basel 1992
- ENGLER URS, Zur Scheidung einfacher Gesellschafter, Errungenschaftsbeteiligung und Eigentum zu gesamten Hand, in: BJM 1995 S. 225 ff.
- FRIEDRICH HANS-PETER, Sollen Ehegatten Grundbesitz zu Miteigentum oder zu gesamter Hand erwerben?, in: BJM 1954 S. 185 ff
- HAUSHEER H., Anmerkungen zur Ehegattengesellschaft, in ZBJV 1995 S. 617 ff.
- HAUSHEER/LINDENMEYER LIEB, Einfache Gesellschaft und Ehegüterrecht, in: Güter- und erbrechtliche Fragen zur einfachen Gesellschaft und zum bäuerlichen Bodenrecht, hrsg. von Stephan Wolf, Bern 2005, S. 1 ff.
- HOHL I., Gesellschaften unter Ehegatten, Diss. Basel 1996
- KOBEL, Immobilien in der güterrechtlichen Auseinandersetzung, Basel 2007, S. 75 – 116
- LIVER PETER, Gemeinschaftliches Eigentum, in: ZBJV 100 (1964) S .261 ff.
- MESSERLI, Arbeitsleistungen unter Ehegatten, Diss. Bern 1970
- SCHUMACHER RAINER, Vertragsgestaltung für Ehegatten; Miteigentum oder Gesamteigentum?, in: Familie und Recht, Festgabe für Bernhard Schnyder, Fribourg 1995, S. 625 ff.
- SIMONIUS PASCAL, Zur Berechnung der güterrechtlichen Ersatzforderungen, in: ZSR 87 (1968) S. 21 ff.
Weiterführende Informationen
» Immobiliennachfolge: Erwerb zusammen mit dem Ehepartner
» Grundstückgewinnsteuer: Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel