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Gesamteigentum

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Zwangsvollstreckung in Gesamteigentum

Rechtsgebiet:
Gesamteigentum
Stichworte:
Gesamteigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für Gesamthandschaften gelten wegen fehlender Rechts- und Prozessfähigkeit eingeschränkte Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten:

  • Betreibung
    • Grundsatz
      • Gesamthandschaften sind wegen fehlender Rechts- und Prozessfähigkeit grundsätzlich nicht betreibungsfähig
      • Der Gläubiger hat gegen alle Gemeinschafter unter deren Namensnennung vorzugehen
      • Von diesem Grundsatz bestehen verschiedene Ausnahmen
    • Ausnahmen
      • Gütergemeinschaft
        • Betreibung der Ehegatten unter Gütergemeinschaft: ZGB 188 ff.
        • Betreibung von Forderungen unter Ehegatten: ZGB 235
      • Erbschaft
        • Betreibungsfähig, solange sie ungeteilt ist: SchKG 49
      • Erbengemeinschaft
        • Betreibungsfähig bzw. aktiv passivlegitimiert:
          • Willensvollstrecker
          • Erbschaftsverwalter
          • Erbenvertreter
      • Kollektivgesellschaft (KLG) / Kommanditgesellschaft (KMG)
        • KLG und KMG sind betreibungsfähig: OR 562; OR 602
    • Pfändung
      • Pfändungssubjekt
        • Der einzelne Gesamthänder kann auf Pfändung betrieben werden
      • Pfändungsobjekt
        • Pfändbar ist nur der Vermögensanteil des Gesamthänders, d.h. der Liquidationsanteil am Gesamtvermögen (VVAG 1 Abs. 1)
        • Grundstück als Gesamteigentum
          • Hinweis im Grundbuch auf Anteilspfändung möglich (GBV 130 Abs. 1)
        • Nicht pfändbar sind:
          • Einzelnes Objekt des Gesamtvermögens
          • Mitgliedschaft des Gemeinschafters in der Gesamthandschaft (vgl. BISANG RAYMOND L., a.a.O., S. 64 ff.)
  • Konkurs
    • Grundsatz
      • Gesamthandschaften sind wegen fehlender Rechts- und Prozessfähigkeit grundsätzlich nicht konkursfähig
    • Ausnahmen
      • Auf Konkurs zu betreiben sind:
        • Kollektivgesellschaft (KLG): OR 570 ff.
        • Kommanditgesellschaft (KMG): OR 615 ff.
        • Mitglieder (mit Ausnahme der Kommanditäre): SchKG 39
    • Konkurs eines Gesamteigentümers
      • Die Konkurseröffnung über das Vermögen eine Gesamteigentümers hat die Auflösung der der Gemeinschaft zur Folge, wobei nicht der im Gesamteigentum stehende Vermögensgegenstand, sondern der Liquidationsanteil des konkursiten Gesamthänders in die Konkursmasse fällt
      • Ein Aussonderungsanspruch nach SchKG 242 bzw. ZGB 641 Abs. 2 i.V.m. ZGB 652 ist nicht gegeben (vgl. SPÜHLER KARL / VITELLI-JUCKER RENATE, a.a.O., 1465 f.)
  • Urheberrechte
    • Bestimmte Urheberrechte (Verwendungsrechte gemäss URG 10, Schutzrechte auf Werkintegrität gemäss URG 11) unterliegen der Zwangsvollstreckung

Literatur

  • Betreibung
    • MEIER-HAYOZ ARTHUR, Berner Kommentar, N 84 zu ZGB 652
    • BISANG RAYMOND L., Die Zwangsverwertung von Anteilen an Gesamthandschaften, Zürich 1978, 64 ff.
    • WICHTERMANN JÜRG, Basler Kommentar, ZGB II, N 26 ff. zu ZGB 653
  • Konkurs
    • WICHTERMANN JÜRG, Basler Kommentar, ZGB II, N 28 zu ZGB 653
    • SPÜHLER KARL / VITELLI-JUCKER RENATE, Zentrale Fragen der Aussonderungsklage, in: AJP 2000, 1465 f.
  • Urheberrechte
    • AMONN KURT / GASSER DOMINIK, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, § 28 N 69 f.
    • BISANG RAYMOND L., Die Zwangsverwertung von Anteilen an Gesamthandschaften, Zürich 1978, S. 70
    • WICHTERMANN JÜRG, Basler Kommentar, ZGB II, N 30 zu ZGB 653

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