SchKG 271 Abs. 1 Ziff. 5; SchKG 93; SchKG Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG
Die Berechnung des Existenzminimums eines im Ausland lebenden Arrestschuldners darf erfolgen gestützt auf
- die Erhebungen internationaler Grossbanken oder
- die Angaben des Bundesamtes für Statistik (BfS).