ZGB 129; ZGB 134; ZGB 279; ZPO 295
Bei der Kindesunterhalt-Abänderungsklage ist zu berücksichtigen:
- Zulässiger Rechtsweg
- Bei einer Änderung des Kindesunterhalts, der in einem eherechtlichen Verfahren festgelegt wurde,
- ist auf Abänderung des Scheidungsurteils zu klagen.
- Bei einer Änderung des Kindesunterhalts, der in einem eherechtlichen Verfahren festgelegt wurde,
- Nicht gangbarer Rechtsweg
- Der Rechtsweg über die selbstständige Unterhaltsabänderungsklage gemäss ZPO 295 mit vorgängigem Schlichtungsverfahren,
- steht dagegen nicht offen.
- Der Rechtsweg über die selbstständige Unterhaltsabänderungsklage gemäss ZPO 295 mit vorgängigem Schlichtungsverfahren,
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Veränderte Verhältnisse (Abänderung Scheidungsurteil)
- Unterhaltspflicht der Eltern
- Einheitliche Berechnungsmethode für familienrechtlichen Unterhalt
- Alternierende Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen: Festlegung der Elternbeiträge an den Barbedarf der Kinder
- Abänderungsklage: Beginn der Rechtswirkungen