ZGB 363 Abs. 2 Ziffer 3
Einleitung
Liegt ein Vorsorgeauftrag einer urteilsunfähigen Person vor, hat die KESB u.a. die Eignung des Vorsorgebeauftragten zu prüfen.
Bei Vorliegen eines innerfamiliären Konflikts kann dies gegen die Eignung eines Familienmitglieds zur Ausübung des Vorsorgeauftrags sprechen.
Sachverhalt
«… Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord (KESB) eröffnete am 30. März 2017 ein Erwachsenenschutzverfahren betreffend A.A.________ (geb. 1934), nachdem deren Tochter, C.A.________, eine Gefährdungsmeldung eingereicht hatte.
… Am 9. Juni 2017 errichtete A.A.________ einen Vorsorgeauftrag. Darin beauftragte sie ihre Tochter, B.A.________, als Vorsorgebeauftragte für die Personen- und Vermögenssorge sowie den Rechtsverkehr.
… Mit Entscheid vom 28. August 2017 verzichtete die KESB auf die Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen, da sie den Unterstützungsbedarf von A.A.________ als abgedeckt erachtete.
… Am 4. April 2019 reichte C.A.________ erneut eine Gefährdungsmeldung bei der KESB ein. Diese eröffnete daraufhin ein neues Verfahrenund beauftragte die Regionalen Sozialen Dienste U.________ mit den Sachverhaltsabklärungen; der Abklärungsbericht datiert vom 30. August 2019.»
Prozess-History
- KESB
- Mit Entscheid vom 8. April 2020 stellte die KESB fest, dass der am 9. Juni 2017 beurkundete Vorsorgeauftrag nicht gültig errichtet worden sei.
- Weiter ordnete sie für A.A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB für die Bereiche Administration, Finanzen, Wohnen und Gesundheit an, wobei sie ihr – ohne Einschränkung der Handlungsfähigkeit – den Zugriff auf sämtliche Konto- und Depotbeziehungen entzog.
- Als Beistandsperson wurde G.________ der Regionalen Sozialen Dienste U.________ ernannt und mit verschiedenen Aufgaben betraut.
- Mit Entscheid vom 8. April 2020 stellte die KESB fest, dass der am 9. Juni 2017 beurkundete Vorsorgeauftrag nicht gültig errichtet worden sei.
- Obergericht des Kantons Bern
- Gegen diesen Entscheid erhob B.A.________ Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Obergerichts des Kantons Bern.
- Sie beantragte dabei, sie sei unter Feststellung der Gültigkeit des Vorsorgeauftrags vom 9. Juni 2017 als einzige Vorsorgebeauftragte von A.A.________ mit umfassender Kompetenz zur Wahrung der Personen- und Vermögenssorge sowie der dazugehörenden Vertretung im Rechtsverkehr einzusetzen und es sei soweit weitergehend vom Erlass weiterer Erwachsenenschutzmassnahmen abzusehen;
- eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Mit Entscheid vom 17. September 2020 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
- Es verneinte die Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags mangels Eignung der Beschwerdeführerin als vorsorgebeauftragte Person.
- Gegen diesen Entscheid erhob B.A.________ Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Obergerichts des Kantons Bern.
- Bundesgericht
- Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2020 wendet sich B.A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht.
- Sie beantragte, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben, und wiederholt die im obergerichtlichen Verfahren gestellten Begehren.
- Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2020 wendet sich B.A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht (BGer) erwog im konkreten Fall folgendes:
- Wirksamkeitsprüfung des Vorsorgeauftrags durch die KESB
- Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob
- dieser gültig errichtet worden ist,
- die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind,
- die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist und
- weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind (vgl. Art. 363 Abs. 2, Ziffern 1-4 ZGB).
- Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob
- Keine Beauftragten-Einsetzung, wenn Interessen der auftraggebenden Person gefährdet würden
- Wie das Obergericht zutreffend ausführt und wovon auch die Beschwerdeführerin auszugehen scheint, soll die Behörde die vorsorgebeauftragte Person nicht einsetzen, wenn dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet werden (vgl. Art. 386 ZGB).
- Eignung des Vorsorgebeauftragten
- Über die Eignung des Vorsorgebeauftragten war prognostisch auf der Basis von objektiv feststellbaren Kriterien zu entscheiden.
- Keine Beschränkung auf die persönliche Eignung des Vorsorgebeauftragten
- Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat sich die Eignungsprüfung nicht auf die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse der beauftragten Person zu beschränken,
- da sich die Interessen-Gefährdung der auftraggebenden Person auch aus Umständen ergeben kann, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der beauftragten Person stehen.
- Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat sich die Eignungsprüfung nicht auf die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse der beauftragten Person zu beschränken,
- Massgeblichkeit der Interessenlage der auftraggebenden Person
- Massstab ist diesfalls die Gefährdung der Interessen der auftraggebenden Person.
Vorliegend ist das Obergericht des Kantons Bern davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin an sich für die Ausübung des Auftrags geeignet sei:
- Es hat aber aus zahlreichen tatsächlichen Umständen geschlossen, dass
- die Einsetzung der Beschwerdeführerin als Vorsorgebeauftragte zu einer Verschlimmerung des Krankheitsverlaufs der Betroffenen führen und
- damit deren Interessen gefährden würde.
Zusammenfassend war die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten war.
Bei diesem Verfahrensausgang waren die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung bestand nicht (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).
Entscheid
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtskosten von Fr. 3’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord, A.A.________, Beistand G.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
BGer 5A_874/2020 vom 22.06.2021
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam