Auftraggebende Person
Eintritt der Urteilsunfähigkeit
- Nicht nur vorübergehend
- Im Hinblick auf die im Vorsorgeauftrag umschriebenen Aufgaben
- Problem: Feststellung
- Die Urteilsfähigkeit lässt oft (insbesondere bei betagten Personen) nur schrittweise nach.
- Entscheidung der Erwachsenenschutzbehörde unter Anhörung des Betroffenen (ZGB 447) und anderer Beteiligten
Vorsorgebeauftragter
- Handlungsfähigkeit
- Zum Zeitpunkt der Urteilsunfähigkeit der auftraggebenden Person
- Annahme des Vorsorgeauftrags
Erwachsenenschutzbehörde
Erkundigung beim Zivilstandsamt
- Sobald Kenntnis von Urteilsunfähigkeit erlangt, Erkundigung beim Zivilstandsamt, ob ein Vorsorgeauftrag besteht (vgl. ZStV 58)
Prüfung
- Errichtungsvoraussetzungen des Vorsorgeauftrages
- Voraussetzungen bei der auftraggebenden Person bei der Errichtung
- Handlungsfähigkeit
- Volljährigkeit
- Urteilsfähigkeit
- Handlungsfähigkeit
- Inhaltliche Minimalanforderungen (s. Inhalt)
- Zulässigkeit des Inhalts (s. Inhalt)
- Formanforderungen
- Voraussetzungen bei der auftraggebenden Person bei der Errichtung
- Voraussetzungen des Wirksamwerdens
- (Nicht nur vorübergehende) Urteilsunfähigkeit der auftraggebenden Person
- andere Wirksamkeitsbedingungen
- Geeignetheit des Beauftragten
- Handlungsfähigkeit
- Erforderlichkeit weiterer Erwachsenenschutzmassnahmen
- z.B. wenn der Vorsorgeauftrag nicht alle notwendige Bereiche abdeckt
Anfrage beim Beauftragten betreffend Annahme des Vorsorgeauftrags
- Keine Verpflichtung, den Auftrag anzunehmen
- Teilweise Annahme möglich
Erlass des Validierungsentscheids
- Feststellung der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags
- Feststellung des Inhalts des Vorsorgeauftrags
Hinweisen des Beauftragten auf seine auftragsrechtlichen Pflichten
Aushändigung der Legitimationsurkunde an den Beauftragten
- Wiedergabe seiner Befugnisse
- Beweiskraft einer öffentliche Urkunde (ZGB 9)
- Legitimation gegenüber Dritte
Meldung des Wirksamwerdens vom Vorsorgeauftrag an das Zivilstandsamt
- ZGB 449c Ziff. 2
- → Streichung der auftraggebenden Person aus dem Stimmrechtsregister (Art. 2 Bundesgesetz über die politischen Rechte)
Die Urkunde aufbewahrende Person
- Pflicht zur Herausgabe der Urkunde an die Erwachsenenschutzbehörde
Literatur
- Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), BBl 2006 7027 f.
- LANGENEGGER ERNST in: ROSCH DANIEL / BÜCHLER ANDREA / JAKOB DOMINIQUE (Hrsg.), Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Basel 2015, ZGB 363
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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