OR 731b Abs. 1bis Ziffer 3; SchKG 9; SchKG 264 Abs. 3
Bei Organisationsmängeln einer Gesellschaft kann das Gericht
- die Gesellschaft auflösen und
- die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen.
Das Konkursamt ist unter der Aufsicht der Aufsichtsbehörde für die Durchführung des Konkursverfahrens zuständig.
Auch im Falle eines Aktivenüberschusses obliegt es dem Konkursamt, das Konkursverfahren abzuschliessen, wenn es der Meinung ist, dass dieses vollständig durchgeführt ist (vgl. SchKG 268 Abs. 2); es hat – wie im Falle ungedeckter Forderungen – den Schlussbericht zu erstellen und ihn dem Konkursrichter vorzulegen, welcher über den Schluss des Konkursverfahrens entscheidet; anschliessend hat das Konkursamt den Verfahrensschluss öffentlich bekannt zu machen (vgl. SchKG 268 Abs. 4).
Zum weiteren Vorgehen im Falle eines Aktivenüberschusses erwog das Bundesgericht folgendes:
- Ein Aktivenüberschuss wird zunächst verwendet
- zur Deckung der seit Verfahrensbeginn aufgelaufenen Zinsen der kollozierten Gläubiger.
- Bleibt dann immer noch ein Überschuss (Liquidationsüberschuss) übrig,
- muss ihn das Konkursamt
- sofern die Gesellschaftsstatuten nichts anderes bestimmen,
- an die Gesellschaftsorgane der aufgelösten Gesellschaft, die das Recht wiedererlangen, über das Gesellschaftsvermögen zu verfügen, herausgeben,
- zur Verteilung an die Gesellschafter,
- an die Gesellschaftsorgane der aufgelösten Gesellschaft, die das Recht wiedererlangen, über das Gesellschaftsvermögen zu verfügen, herausgeben,
- sofern die Gesellschaftsstatuten nichts anderes bestimmen,
- oder
- in Ermangelung solcher Gesellschaftsorgane,
- zur Hinterlegung an die kantonale Depositenanstalt überweisen.
- in Ermangelung solcher Gesellschaftsorgane,
- muss ihn das Konkursamt
Es oblag in concreto mangels gesetzlicher Grundlage nicht dem Konkursamt,
- den Liquidationsüberschuss unter den Aktionären der ausgelösten Gesellschaft aufzuteilen,
- den Sachverhalt zu untersuchen und
- über die Zusammensetzung der Aktionäre zu entscheiden.
BGer 5A_665/2021 vom 28.01.2022 = BGE 148 III 194 ff.
Weiterführende Informationen
Art. 731b OR
1 Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
- Der Gesellschaft fehlt eines der vorgeschriebenen Organe.
- Ein vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft ist nicht richtig zusammengesetzt.
- Die Gesellschaft führt das Aktienbuch oder das Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss.
- Die Gesellschaft hat Inhaberaktien ausgegeben, ohne dass sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind.
- Die Gesellschaft hat an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr.
1bis Das Gericht kann insbesondere:
- der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist;
- das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen;
- die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen.
2 Ernennt das Gericht das fehlende Organ oder einen Sachwalter, so bestimmt es die Dauer, für die die Ernennung gültig ist. Es verpflichtet die Gesellschaft, die Kosten zu tragen und den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
3 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft vom Gericht die Abberufung von Personen verlangen, die dieses eingesetzt hat.
4 Die zur Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs eingesetzten Liquidatoren haben, sobald sie eine Überschuldung feststellen, das Gericht zu benachrichtigen; es eröffnet den Konkurs.
Art. 9 SchKG
Die Betreibungs- und die Konkursämter haben Geldsummen, Wertpapiere und Wertsachen, über welche nicht binnen drei Tagen nach dem Eingange verfügt wird, der Depositenanstalt zu übergeben.
Art. 264 SchKG
1 Sofort nach Ablauf der Auflegungsfrist schreitet die Konkursverwaltung zur Verteilung.
2 Die Bestimmungen des Artikels 150 finden entsprechende Anwendung.
3 Die den Forderungen unter aufschiebender Bedingung oder mit ungewisser Verfallzeit zukommenden Anteile werden bei der Depositenanstalt hinterlegt.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam