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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

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Auflösungsklage

Rechtsgebiet:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Stichworte:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das GmbH-Recht kennt 3 Arten von Auflösungsklagen:

Allgemeine Auflösungsklage

Aus wichtigem Grund kann jeder Gesellschafter beim Richter die Auflösung der GmbH verlangen (vgl. OR 821 Abs. 3):

  • Voraussetzungen
    • Verhältnismässigkeit
    • Unzumutbarkeit der Fortsetzung
    • Wichtige Gründe
      • finanzielle Benachteiligung der Minderheitsgesellschafter
      • missbräuchliche Gewinnvorenthaltung
      • wiederholte Missachtung der Kontrollrechte
      • Verletzung des Kapitalschutzes
      • ruinöse Geschäftsführung
      • etc.
  • Verjährungsfrist?
    • keine Fristgebundenheit
  • Legitimation
    • Aktivlegitimation
      • Gesellschafter
    • Passivlegitimation
      • GmbH
  • örtliche Zuständigkeit
    • Gericht am Sitz der Gesellschaft
  • Begehren
    • Es sei die Auflösung anzuordnen und das zuständige Handelsregisteramt anzuweisen, die Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister einzutragen
    • Eventualiter sei dem Kläger der Austritt aus der Gesellschaft zu bewilligen
  • Vorsorgliche Massnahmen
    • Sicherungsmassnahmen
    • Regelungsmassnahmen
  • Möglichkeit des Gerichts zum Alternativentscheid (vgl. OR 821 Abs. 3 Satz 2)
    • Zusprechung einer anderen sachgemässen und für alle Beteiligten zumutbaren Lösung, so insbesondere Abfindung des klagenden Gesellschafters zum wirklichen Wert seiner Stammanteile

Auflösung wegen Gründungsmängeln

  • Voraussetzungen
    • Missachtung gesetzlicher Regeln
    • Missachtung statutarischer Vorschriften
  • Recht der Gesellschafter und / oder Gläubiger, beim Richter die Auflösung der GmbH zu verlangen,
    • sofern ihre Interessen in erheblichem Mass gefährdet oder verletzt sind (vgl. OR 779 Abs. 3)
    • bei zurückhaltender Annahme angesichts des Umstandes, dass es um den Bestand oder Nichtfortbestand der GmbH geht
  • Verwirkung des Klagerechts
    • 3 Monate seit Publikation des HR-Eintrags im Schweizerischen Handelsblatt (SHAB) (vgl. OR 779 Abs. 4)

Auflösung wegen Organisationsmängeln

  • Voraussetzungen
    • Fehlendes Organ
    • Nicht richtige Zusammensetzung des Organs
    • Fehlendes Domizil
  • Fristansetzung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
  • Richterliche Sanktionen
    • Bestellung eines Sachwalters
    • Anordnung der Auflösung und Liquidation

Weiterführende Informationen

Für die allgemeine Auflösungsklage kann die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart werden:
» BGE 69 II 118
» Schiedsgerichtsbarkeit

» Liquidation einer Gesellschaft: Organisationsmängel-Liquidation

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