Das GmbH-Recht kennt 3 Arten von Auflösungsklagen:
Allgemeine Auflösungsklage
Gesetzliche Grundlage
Aus wichtigem Grund kann jeder Gesellschafter beim Richter die Auflösung der GmbH verlangen (vgl. OR 821 Abs. 3):
- Voraussetzungen
- Verhältnismässigkeit
- Unzumutbarkeit der Fortsetzung
- Wichtige Gründe
- finanzielle Benachteiligung der Minderheitsgesellschafter
- missbräuchliche Gewinnvorenthaltung
- wiederholte Missachtung der Kontrollrechte
- Verletzung des Kapitalschutzes
- ruinöse Geschäftsführung
- etc.
- Verjährungsfrist?
- keine Fristgebundenheit
- Legitimation
- Aktivlegitimation
- Gesellschafter
- Passivlegitimation
- GmbH
- Aktivlegitimation
- örtliche Zuständigkeit
- Gericht am Sitz der Gesellschaft
- Begehren
- Es sei die Auflösung anzuordnen und das zuständige Handelsregisteramt anzuweisen, die Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister einzutragen
- Eventualiter sei dem Kläger der Austritt aus der Gesellschaft zu bewilligen
- Vorsorgliche Massnahmen
- Sicherungsmassnahmen
- Regelungsmassnahmen
- Möglichkeit des Gerichts zum Alternativentscheid (vgl. OR 821 Abs. 3 Satz 2)
- Zusprechung einer anderen sachgemässen und für alle Beteiligten zumutbaren Lösung, so insbesondere Abfindung des klagenden Gesellschafters zum wirklichen Wert seiner Stammanteile
Auflösung wegen Gründungsmängeln
Gesetzliche Grundlage
- Voraussetzungen
- Missachtung gesetzlicher Regeln
- Missachtung statutarischer Vorschriften
- Recht der Gesellschafter und / oder Gläubiger, beim Richter die Auflösung der GmbH zu verlangen,
- sofern ihre Interessen in erheblichem Mass gefährdet oder verletzt sind (vgl. OR 779 Abs. 3)
- bei zurückhaltender Annahme angesichts des Umstandes, dass es um den Bestand oder Nichtfortbestand der GmbH geht
- Verwirkung des Klagerechts
- 3 Monate seit Publikation des HR-Eintrags im Schweizerischen Handelsblatt (SHAB) (vgl. OR 779 Abs. 4)
Auflösung wegen Organisationsmängeln
Gesetzliche Grundlage
- Voraussetzungen
- Fehlendes Organ
- Nicht richtige Zusammensetzung des Organs
- Fehlendes Domizil
- Fristansetzung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
- Richterliche Sanktionen
- Bestellung eines Sachwalters
- Anordnung der Auflösung und Liquidation
Weiterführende Informationen
Für die allgemeine Auflösungsklage kann die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart werden:
» BGE 69 II 118
» Schiedsgerichtsbarkeit
» Liquidation einer Gesellschaft: Organisationsmängel-Liquidation
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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