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Erbrecht

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Das revidierte Erbrecht: Ein Überblick über die am 01.01.2023 in Kraft tretenden Änderungen (Teil 3)

Datum:
11.11.2022
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Erbrecht
Stichworte:
Eltern, Eltern-Pflichtteil, Erbrechtsreform, Erbrechtsrevision, Gesetzliches Erbrecht, Inkrafttreten am 01.01.2023, Motion Gutzwiller, Pflichtteil
Autor:
RA Urs Bürgi und RA Marc Peyer
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Teil 3 – Eltern-Pflichtteil: Abschaffung

von
RA Urs Bürgi, Inhaber des Zürcher Notarpatentes, und
RA Marc Peyer, Fachanwalt SAV Erbrecht

Einleitung

Wie bereits berichtet tritt am 01.01.2023 die Erbrechtsrevision in Kraft.

Diese Artikelfolge soll auf das gesamte Erbrechts-Reformvorhaben des Bundes und die einzelnen, am 01.01.2023 in Kraft tretenden Änderungen näher eingehen.

Zunächst zur Agenda der Artikelfolge:

Ziele der Erbrechtsrevision

Die Erbrechtsrevision zielt auf eine

  • Erweiterung der Verfügungsfreiheit des Erblassers
    • (vgl. Botschaft Erbrecht, S. 5814, wonach die Erhöhung der Verfügungsfreiheit «Im Zentrum der Revision steht»).

Mittel der Erbrechtsrevision

Für die Erhöhung der Dispositionsfähigkeit hat der Gesetzgeber folgendes legiferiert:

  • Abschaffung des Eltern-Pflichtteils
  • Reduktion des Nachkommen-Pflichtteils(folgt in Teil 4)

Abschaffung des Eltern-Pflichtteils

Das bisherige Pflichtteilsrecht der Eltern wird aufgehoben (vgl. nArt. 470 Abs. 1 ZGB).

Auswirkungen der Abschaffung des Eltern-Pflichtteils

  • Die Abschaffung des Elternpflichtteils wirkt sich inskünftig nur aus, wenn der Erblasser keine Nachkommen hinterlässt.
  • Hinterlässt der Erblasser also keine Nachkommen, bleiben seine Eltern gesetzliche Erben (vgl. Art. 458 Abs. 1 und 2 ZGB), neu aber ohne Pflichtteilsschutz.

Beim Erblasser Nachkommen vorhanden

  • Sind beim Erblasser Erben erster Parentel vorhanden, steht den Eltern als Angehörigen der zweiten Parentel kein gesetzliches Erbrecht zu.
  • Hinterlässt der Erblasser demgegenüber keine Nachkommen, so bleiben seine Eltern gesetzliche Erben (vgl. Art. 458 Abs. 1 und 2 ZGB), sind aber neu nicht mehr pflichtteilsgeschützt.
Grafik: Eltern-Pflichtteil
Abbildung 1: Grafik: Eltern-Pflichtteil

Erhöhung der Dispositionsfähigkeit

Mit der Abschaffung des Eltern-Pflichtteils findet eine Erhöhung der verfügbaren Quote statt:

  • Der kinderlose Erblasser kann unter neuem Recht über die Quote des gesetzlichen Erbteils seiner Eltern frei verfügen.

Praktische Konsequenzen der Neuerung

Erbrechtlich

Die erhöhte Verfügungsfreiheit zieht für den kinderlosen Erblasser inskünftig verschiedene praktische Auswirkungen nach sich:

  • Mehr Gestaltungsspielraum bei der Nachlassplanung
  • Möglichkeit, die Ehefrau und zB deren vorehelichen Kinder oder aussenstehende Dritte wie die faktische Lebenspartnerin oder deren Kinder (Stichwort: Patchwork-Konstellationen) etc. vermehrt erbrechtlich zu begünstigen

Steuerlich

Bei der erbrechtlichen Begünstigung an nicht dem Kreis der Familie angehörende Drittpersonen bleibt auch inskünftig zu beachten, dass in der Regel – je nach Kanton – höhere Erbschafts- und Schenkungssteuern anfallen können, als dies bei Zuwendungen an nahe gesetzliche Erben der Fall ist.

RA Urs Bürgi

Urs Bürgi berücksichtigt bei seiner Beratungstätigkeit die betriebswirtschaftlichen Aspekte und strebt pragmatische Lösungen an, um seiner Klientschaft einen Mehrwert zu generieren.

RA Marc Peyer

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