OR 261b; ZGB 959; ZPO 243
Für Streitigkeiten über die Vormerkung von Mietverhältnissen an Wohn- und Geschäftsräumen im Grundbuch nach OR 261b i.V.m. ZGB 959 gilt folgendes:
- Mietvertrags-Vormerkung ein Institut des «Kündigungsschutzes»
- Eine «Mietvertrag-Vormerkungs-Streitigkeit» fällt unter den Begriff des «Kündigungsschutzes» im Sinne von ZPO 243 Abs. 2 lit. c.
- Vorrang der Verfahrensart vor der sachlichen Zuständigkeit
- Für die «Mietvertrag-Vormerkungs-Streitigkeit» gilt daher das «vereinfachte Verfahren» gemäss ZPO 243 ff.,
- und zwar ohne Rücksicht auf den Streitwert.
- Für die «Mietvertrag-Vormerkungs-Streitigkeit» gilt daher das «vereinfachte Verfahren» gemäss ZPO 243 ff.,
Das Handelsgericht des Kantons Zürich
- hatte dies aufgrund von ZPO 243 Abs. 3 zutreffend erkannt;
- ist – gestützt auf ZPO 59 Abs. 2 lit. b – zu Recht mangels sachlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht eingetreten.
Der Beschwerde der Mieterin ans Bundesgericht war damit kein Erfolg beschieden.
PS: Der Prozess betreffend Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung, eventualiter des Gesuchs um Mieterstreckung, war separat hängig und nicht Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens.
BGer 4A_199/2022 vom 20.09.2022
Art. 261b OR
1 Bei der Miete an einem Grundstück kann verabredet werden, dass das Verhältnis im Grundbuch vorgemerkt wird.
2 Die Vormerkung bewirkt, dass jeder neue Eigentümer dem Mieter gestatten muss, das Grundstück entsprechend dem Mietvertrag zu gebrauchen.
Art. 959 ZGB
1 Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete.
2 Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
4. Titel: Vereinfachtes Verfahren
Art. 243 ZPO Geltungsbereich
1 Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken.
2 Es gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert bei Streitigkeiten:
- nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995;
- wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB86 oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB;
- aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses betroffen ist;
- zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199287 über den Datenschutz;
- nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993;
- aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung.
3 Es findet keine Anwendung in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach den Artikeln 5 und 8 und vor dem Handelsgericht nach Artikel 6.
Art. 59 ZPO Grundsatz
1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2 Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
- die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
- das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
- die Parteien sind partei- und prozessfähig;
- die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
- die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
- der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam