LAWNEWS

Zivilprozessrecht / Immobiliarsachenrecht

QR Code

Geschäftsmietvertrag: Gerichtszuständigkeit bei Klage auf Vormerkung im Grundbuch

Datum:
28.11.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Geschäftsraummiete / Ladenmiete
Stichworte:
Verfahrensart, Vormerkung im Grundbuch
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

OR 261b; ZGB 959; ZPO 243

Für Streitigkeiten über die Vormerkung von Mietverhältnissen an Wohn- und Geschäftsräumen im Grundbuch nach OR 261b i.V.m. ZGB 959 gilt folgendes:

  • Mietvertrags-Vormerkung ein Institut des «Kündigungsschutzes»
    • Eine «Mietvertrag-Vormerkungs-Streitigkeit» fällt unter den Begriff des «Kündigungsschutzes» im Sinne von ZPO 243 Abs. 2 lit. c.
  • Vorrang der Verfahrensart vor der sachlichen Zuständigkeit
    • Für die «Mietvertrag-Vormerkungs-Streitigkeit» gilt daher das «vereinfachte Verfahren» gemäss ZPO 243 ff.,
      • und zwar ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Das Handelsgericht des Kantons Zürich

  • hatte dies aufgrund von ZPO 243 Abs. 3 zutreffend erkannt;
  • ist – gestützt auf ZPO 59 Abs. 2 lit. b – zu Recht mangels sachlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht eingetreten.

Der Beschwerde der Mieterin ans Bundesgericht war damit kein Erfolg beschieden.

PS: Der Prozess betreffend Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung, eventualiter des Gesuchs um Mieterstreckung, war separat hängig und nicht Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens.

BGer 4A_199/2022 vom 20.09.2022

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.