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Arbeitsrecht / Sozialversicherungsrecht

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KiTa-Subventionen des Arbeitgebers sind AHV-beitragspflichtig

Datum:
14.11.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Betriebliche Kita-Finanzierung, Familienzulage, Kinderbetreuung, Kindertagsstätten, Kita, Subventionen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Solche Beiträge sind keine Familienzulagen

Vom Arbeitgeber zu Gunsten von Mitarbeitern geleistete Subventionen an die Kinderbetreuung in einer betriebseigenen oder angeschlossenen Kindertagesstätte (KiTa) sind AHV-beitragspflichtig:

  • KiTa-Subventionen können nicht als Familienzulagen gelten, die von der AHV-Beitragspflicht ausgenommen wären.

Das Bundesgericht (BGer) heisst eine Beschwerde in Bezug auf die vom Universitätsspital Basel geleisteten KiTa-Subventionen gut.

Sachverhalt 

Das Universitätsspital Basel (USB) betreibt eine betriebseigene KiTa.

  • Spitalmitarbeiter, die dieses Betreuungsangebot oder das einer anderen angeschlossenen KiTa in Anspruch möchten, haben die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung durch das USB für die Betreuungskosten.
  • Der Beitrag des USB wird nicht an die Eltern ausgerichtet, sondern direkt an die KiTa.

Die «Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel» kam 2019 zum Schluss, dass auf die Subventionen des USB bisher fälschlicherweise keine AHV-Beiträge erhoben wurden.

Prozess-History

  • Sozialversicherungsgericht Basel
    • Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt stellte auf Beschwerde des USB fest, dass die KiTa-Subventionen von der AHV-Beitragspflicht ausgenommen seien:
      • Die KiTa-Subventionen seien als Familienzulagen zu betrachten, die gemäss Artikel 6 der AHV-Verordnung beitragsbefreit seien.
      • Vgl. Urteil vom 12.07.2021 (AH.2020.7).
  • Bundesgericht
    • Dagegen erhob das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) Beschwerde ans Bundesgericht.

Erwägungen des Bundesgerichts

Damit Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer von der AHV-Beitragspflicht ausgenommen werden könnten, bedürfe es einer besonderen rechtlichen Grundlage:

  • Auslegung
    • Grundsätzliche Auslegung
      • Die Auslegung BGer ergab nun, dass es sich bei KiTa-Subventionen entgegen der Auffassung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt nicht um Familienzulagen im Sinne der AHV-Verordnung handle.
    • Qualifikation Familienzulage
      • Als Familienzulagen gelten insbesondere:
        • Haushaltszulagen, die feste, von der Höhe des Lohnes unabhängige Leistungen darstellten, die für alle anspruchsberechtigten Angestellten gleich hoch ausfallen müssten.
    • KiTa-Subventionen
      • KiTa-Subventionen des USB würden indessen nur zugunsten von Mitarbeitern ausgerichtet, deren Nettohaushaltseinkommen einen gewissen Betrag nicht übersteige.
    • In anderen Kantonen keine Familienzulagen-Bindung an Haushaltseinkommen
      • Bei den Familienzulagen kennt dagegen kein einziger Kanton eine an das Haushaltseinkommen gebundene Lösung.
  • In concreto
    • Bemessungsgrundlage nach Bedürfnisabklärung
      • Im konkreten Fall kam hinzu, dass Eltern selbst dann nicht automatisch von den KiTa-Subventionen des USB profitieren könnten, wenn ihr Einkommen unter dem Grenzbetrag liege.
      • Eine Bedürfnisabklärung erfolge vielmehr im konkreten Einzelfall.
    • Ziel
      • KiTa-Subventionen hätten zwar ebenso wie Familienzulagen die finanzielle Entlastung der Eltern zum Ziel.
    • Recruiting-Vorteile
      • Die KiTa-Subventionen hätten aber auch einen Anreiz bei der Personalrekrutierung und -erhaltung  und würden damit über einen rein sozialen Zweck hinausgehen.

Nach dem Gesagten erwies sich die Beschwerde des BSV als begründet und war gutzuheissen. 

BGer 9C_466/2021 vom 17.10.2022

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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