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Gesellschaftsrecht

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Aktienrechtliche Verantwortlichkeit bei Nichteinhaltung der GV-Einberufungsfrist

OR 699 Abs. 2 i.V.m. OR 754 Abs. 1

Datum:
25.01.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Gesellschaftsrecht, VR-Haftung / Haftung des Verwaltungsrats
Thema:
Aktienrechtliche Verantwortlichkeit / VR-Haftung
Stichworte:
aktienrechtliche Verantwortlichkeit, GV-Einberufungsfrist, Nichteinhaltung, VR-Haftung
Erlass:
OR 699 Abs. 2 i.V.m. OR 754 Abs. 1
Entscheid:
BGer 4A_130/2021 vom 28.05.2021
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die gesetzliche Einberufungsfrist der Generalversammlung gemäss OR 699 Abs. 2 ist eine zwingend zu beachtende Formvorschrift:

  • Die Nichteinladung zur ordentlichen Generalversammlung (o.GV) einer Aktiengesellschaft (AG) in Verletzung der gesetzlich vorgesehenen Frist kann als eine haftungsbegründende Pflichtverletzung des Verwaltungsratspräsidenten im Einzelfall zu einer aktienrechtlichen Verantwortlichkeit führen, und zwar selbst dann, wenn der Termin der Generalversammlung mit Zustimmung aller Aktionäre verschoben wurde.
  • Der Rechtfertigungsgrund „volenti non fit iniuria“ (dem Einwilligenden geschieht kein Unrecht) kann hier nicht zur Anwendung gelangen.
  • Die Erhebung einer Einberufungsklage durfte nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden und die Chancen dagegen im Einberufungsverfahren zu obsiegen, waren «als sehr gering einzustufen gewesen», weshalb durch den Entschluss der Gesellschaft bzw. des VRP, sich gegen die Klage zur Wehr zu setzen, unnötige Kosten verursacht wurden.

BGer 4A_130/2021 vom 28.05.2021

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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