ZGB 196 ff.; ZGB 214
Bei der Geltendmachung, es sei eine Aktienübertragung im Rahmen einer gemischten Schenkung erfolgt, muss nachgewiesen werden, dass beim Übertragenden ein Schenkungswille vorhanden war.
Schliessen die Streitparteien eine Prozessvereinbarung hinsichtlich des Bewertungsstichtags und der Bewertungsmethode, so ist diese – Willensmängel vorbehalten – verbindlich.
Massgebend für den Wert der bei Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist
- im Einvernehmen
- der Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung;
- im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens
- der Tag der Urteilsfällung oder
- ein diesem Datum nahe gelegener Zeitpunkt.
- Abweichungen von diesem Grundsatz durch Parteivereinbarung sind zulässig.
BGer 5A_253/2022 vom 27.09.2022
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LawMedia Redaktionsteam