DBG 132 Abs. 3 – Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2008 – 2010 (Zürich)
Sachverhalt
Strittig war, ob die angefochtenen Ermessensveranlagungen bzw. die diesen zugrunde liegenden Umsatz- und Gewinnschätzungen für die vom Beschwerdeführer betriebenen Erotikbetriebe offensichtlich unrichtig sind.
Vorinstanzliche Erwägungen
Die Vorinstanz
- stellte nicht infrage, dass die Beschwerdeführer die Erotikbetriebe über steuerlich eigenständige Gesellschaften hielten;
- anerkannte, dass die Beschwerdeführer für die Jahre 2009 und 2010 in Bezug auf Ausschüttungen dieser Gesellschaften Anspruch auf das sogenannte Teileinkünfteverfahren hatten;
- hielt die Schätzung der Einkünfte der Beschwerdeführer nicht für offensichtlich unrichtig;
- führte aus, dass die Aufrechnung von 6 % bis 8 % des betrieblichen Ertrags der Gesellschaften
- angemessen auf die Umstände und
- das Teileinkünfteverfahren Rücksicht nehme.
Beschwerdeführer-Kritik
Die Beschwerdeführer kritisieren, dass die Vorinstanz
- zwar im Unterschied
- zum Kantonalen Steueramt Zürich und
- zur Unterinstanz
- die Anwendbarkeit des Teileinkünfteverfahrens anerkenne,
- aber dennoch zu denselben Zahlen bzw. Einkünften gelange.
Erwägungen des Bundesgerichts
Das BGer
- stimmte der Beschwerdeführer-Kritik zu und
- stellte fest, dass die Vorinstanz
- entweder
- sich an die Umsatz- und Gewinnparameter des Steueramtes hätte halten sollen und
- dabei die vom Steueramt aufgerechneten Beträge gemäss dem Teileinkünfteverfahren teilweise freistellen müssen
- oder
- die Schätzung hätte selber nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen müssen.
- entweder
Im Unterschied
- zum Teileinkünfteverfahren
- auf der Ebene der direkten Bundessteuer (DBSt)
habe
- das Teilsatzverfahren
- auf der Ebene der zürcherischen Staats- und Gemeindesteuern (StG ZH)
kein Einfluss
- auf die Höhe der Steuerfaktoren.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sei
- das Vorgehen der kantonalen Instanzen indessen nicht zu beanstanden.
Entscheid des Bundesgerichts
- Gutheissung der Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2009 und 2010 und
- Rückweisung an die Vorinstanz zur Abklärung weiterer Sachverhaltselemente und
- Ablehnung der Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2008.
- Abweisung der Beschwerde betreffend der Staats- und Gemeindesteuern 2008 – 2010.
BGer 2C_992/2021 vom 22.09.2022
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam