Grundsätzliches
Für die Schätzung des Gewinns eines Unternehmens oder des Einkommens eines Selbständigerwerbenden dienen den Steuerbehörden die Erfahrungszahlen:
- Buchhaltung
- Angaben über Materialkosten
- Lohnkosten
- Umsätze
- usw.
Überprüfung der materiellen Richtigkeit
Sowohl bei der Direkten Bundessteuer (dBSt) als auch bei den kantonalen Steuern werden Erfahrungszahlen als Kontrollmittel verwendet:
- zur Überprüfung der materiellen Richtigkeit vorhandener Buchhaltungen
- als Hilfsmittel für die Ermessensveranlagung von Steuerpflichtigen,
- die keine Buchhaltung führen
- deren Buchhaltung als nicht aussagekräftig bzw. beweiskräftig abgelehnt werden muss.
Herkunft der Erfahrungszahlen
Die Erfahrungszahlen ergeben sich meistens aus folgenden Kennwerten:
- prozentuales Verhältnis von Brutto- oder Nettogewinn zum Erlös aus dem Warenverkauf (Umsatz)
- Materialverbrauch
- Unkosten
- Zahl der Beschäftigten
Diese Kennwerte lassen auf den Umsatz oder vom Umsatz auf einzelne Kostenelemente schliessen.
Zudem haben die Steuerbehörden oft Erfahrungszahlen aus den Kennwerten von anderen Steuerpflichtigen, d.h. den Konkurrenzunternehmen des / der Steuerpflichtigen.
Literatur
- MÄUSLI-ALLENSPACH PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 8. aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2015, S. 307
- MEIER SIRGIT, Fallstricke im Steuerverfahren, in: ZBJV 158 (2022), S. 549 f. (zur Ausübung von Teilermessen)
Judikatur
- BGer 2C_992/2021 vom 22.09.2022 (Anfechtung der Ermessenseinschätzung; Berücksichtigung eines Teilbesteuerungsverfahrens)