Die Einsprache- und Beschwerderechte gehen bei der Ermessenstaxation nicht gleich weit wie bei der ordentlichen Veranlagung:
- Einsprache- und Beschwerde-Schranke
- DBG und StHG sehen eine Beschränkung des Einsprache- und Beschwerderechts insofern vor, als der Steuerpflichtige eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nur wegen
- offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten kann
- DBG und StHG sehen eine Beschränkung des Einsprache- und Beschwerderechts insofern vor, als der Steuerpflichtige eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nur wegen
- Einsprache-Begründung
- Die Einsprache gegen die Ermessenveranlagung ist
- zu begründen und
- mit allfälligen Beweismitteln zu benennen und zu versehen
- Vgl. DBG 132 Abs. 3 und StHG 48 Abs. 2
- Die Einsprache gegen die Ermessenveranlagung ist
Literatur
- MÄUSLI-ALLENSPACH PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 8. aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2015, S. 307
- HUNZIKER / BRUNNER, Anfechtung von Ermessensveranlagungen, in: StR 77/2022, S. 434, Ziffer 3.2
- MEIER SIRGIT, Fallstricke im Steuerverfahren, in: ZBJV 158 (2022), S. 543 ff.
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